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Rechtsglossar

Stichwortverzeichnis

Lebensversicherung kündigen

Eine Lebensversicherung wird nach einem gewissen Zeitraum oder bei Tod der versicherten Person ausgezahlt. 

Möchte der Versicherungsnehmer die Lebensversicherung jedoch vorzeitig kündigen, hat er hierzu die Möglichkeit: Der Versicherungsnehmer kann nämlich die Lebensversicherung gemäß § 168 VVG grundsätzlich jederzeit kündigen, bei laufenden Prämienzahlungen für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode. 

Die Einzelheiten bzgl. des Kündigungsrechts sowie zumeist eine gesonderte Bestimmung der Kündigungsfrist sind in den Versicherungsbedingungen geregelt.

Folge der Kündigung ist, dass dem Versicherungsnehmer der Rückkaufswert auszuzahlen ist.

Dabei darf das Versicherungsunternehmen nicht die gesamte Vermittlungsprovision in Rechnung stellen.

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