Rechtsglossar
Trennungsunterhalt Berechnung
Wenn ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, stellt sich die Frage danach, wie man diesen berechnet.
Dazu bestimmt § 1578 BGB, dass sich die Berechnung des Trennungsunterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet. Außerdem soll der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf erfassen.
Zur Berechnung wurde in der Praxis folgende Faustregel entwickelt: Der volle Anspruch auf Trennungsunterhalt beläuft sich auf 3/7 des gemeinsamen Nettoeinkommens der Ehegatten. Erzielt etwa nur der Mann ein Einkommen, so hat er 3/7 davon als Unterhalt zu zahlen. Erzielen beide Ehegatten ein Einkommen, so beläuft sich der Anspruch des Trennungsunterhalts auf 3/7 der Einkommensdifferenz.
Hintergrund der 3/7-Berechnung ist der sog. Halbteilungsgrundsatz. Danach steht die wirtschaftliche Gesamtleistung, die in der Ehe erbracht wurde, an sich beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte zu. Der Beitrag der Hausfrau zum Familienunterhalt wird im Rechtssinne als gleichwertig erachtet.
Unterhaltsrechtlich würde man auf diesem Weg eigentlich zu einer Halbteilung des vorhandenen Nettoeinkommens kommen. Indes will man dem berufstätigen Ehegatten einen Leistungsanreiz geben, welcher in der Regel mit 1/7 seines Einkommens aus Erwerbstätigkeit veranschlagt wird. Daraus folgt die 3/7-Berechnung.