Rechtsglossar
Arbeitsrecht
Das Arbeitsrecht umfasst alle Rechtsthemen, die sich mit unselbständiger und selbständiger Arbeit befassen.
Aus Sicht der Rechtsordnung ist Arbeit nicht jede Art von Erwerbstätigkeit. "Arbeit" im arbeitsrechtlichen Sinne muss
- aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags gewährleistet werden und
- ein Dienstvertrag im Sinne des § 611 I BGB sein und
- die Leistung unselbständiger Dienste zum Inhalt haben.
Nur wenn eine Tätigkeit diese Voraussetzungen erfüllt, ist sie vom Arbeitsrecht erfasst.
Die Leistung unselbständiger Dienste wird mit persönlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers gleichgesetzt.
Der Mittelpunkt des Arbeitsrechts bildet das Individualarbeitsrecht (Arbeitsvertragsrecht und Arbeitsschutz). Außerdem beinhaltet das Arbeitsrecht das kollektive Arbeitsrecht (Tarifverträge, Koalitionen, Arbeitskampf) und Normen über das arbeitsgerichtliche Verfahren.