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Rechtsglossar

Stichwortverzeichnis

Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen

Bisher war es gängige Praxis der Banken bei Unternehmerdarlehen Bearbeitungsentgelte zu verlangen. Bearbeitungsentgelte stellen dabei pauschalierte Vergütungen dar, die für den aus der Bearbeitung des Darlehens resultierenden unternehmensinternen Verwaltungsaufwand des Kreditinstituts erhoben werden. Die Bearbeitungsentgelte wurden durch im Darlehensvertrag enthaltene Formularklauseln festgelegt. Diese Formularklauseln besagten, dass der das Darlehen aufnehmende Unternehmer eine Bearbeitunsgebühr zu entrichten hat und zwar unabhängig von der Laufzeit des Darlehens. Daher stellen die Bearbeitungsgebühren keinen Zins im Rechtssinne dar. Die Beabeitungsentgelte werden einmalig und endgültig vom Darlehensgeber erhoben und werden auch dann nicht zurückgezahlt, wenn der Kredit vorzeitig zurückgezahlt wird.

Begründet wurden die laufzeitungabhängigen Bearbeitungsentgelte unter anderem mit im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche. Auch wurden bei den unternehmerischen Kreditnehmern entstehende steuerliche Vorteile, durch die laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelte, als Argument aufgeführt.

Mit Urteil vom 04.07.2017 Az. XI ZR 562/15, XI ZR 233/16 hat der Bundesgerichtshof nun zur Zulässigkeit von laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelten in Darlehensverträgen Stellung genommen. Demnach sind vorformulierte Bestimmungen bezüglich laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte bei Unternehmensdarlehen unwirksam.

Als Begründung führt der BGH an, dass die vorformulierten Bestimmungen sog. Preisnebenabreden darstellen. Diese unterliegen der Inhaltskontrolle bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. § 307 BGB. Bei der Inhaltskontrolle werden die formularmäßigen Vereinbarungen mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung verglichen, von der die Vereinbarung abweicht. Laut dem BGH ist die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren. Daraus folgt, dass gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung zulasten des Darlehensnehmers anzunehmen ist. Diese Zweifel konnten von Seiten der Darlehensgeber nicht ausgeräumt werden, wodurch die Klausel bezüglich der laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelte durch die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB für unwirksam zu erklären war.

Insbesondere die Argumentation der Darlehensgeber, dass bei den Darlehensnehmern steuerliche Vorteile entstehen würden sowie die Verweisung auf handelsrechtliche Gewohnheiten und Gebräuche hielt aus Sicht des BGH der Inhaltskontrolle nicht stand. Des Weiteren weißt der BGH in seinem Urteil darauf hin, dass der Schutz der Inhaltskontrolle bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. § 307 BGB auch zugunsten erfahrener und informierter Unternehmer gelte, da die Inhaltskontrolle vor Klauseln schützen soll, die das eigentlich geltende Gesetz durch einseitige Gestaltung des Klauselverwenders außer Kraft setzen.

Zu beachten ist, dass das Urteil des BGH nur Bearbeitungsentgelte betrifft, die durch vorformulierte Klauseln, sprich AGBs, in den Darlehensvertrag aufgenommen wurden. Über die Rechtmäßigkeit von individualvertraglich vereinbarten Bearbeitungsentgelten sagt das Urteil nichts aus.

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