Rechtsglossar
Erbauseinandersetzung
Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, entsteht zwischen diesen eine Erbengemeinschaft, die grundsätzlich gemeinschaftlich verwaltet wird. Durch Erbauseinandersetzung wird das Vermögen des Erblassers auf die Erben oder Dritte verteilt.
Eine Erbengemeinschaft ist grundsätzlich auf Erbauseinandersetzung gerichtet. Demnach kann jeder Miterbe die Auseinandersetzung verlangen, soweit die Erbauseinandersetzung nicht aufgeschoben oder durch letztwillige Verfügung ausgeschlossen ist, §§ 2043 ff. BGB.
Im Rahmen der einvernehmlichen Erbauseinandersetzung ist es möglich, dass die Erbengemeinschaft im Rahmen einer Erbauseinandersetzung alle oder bestimmte Nachlassgegenstände auf einen Miterben oder einen Dritten überträgt oder, dass alle oder bestimmte Erbteile auf einen Miterben oder einen Dritten übertragen werden.
Sind alle Nachlassgegenstände auf einen Erben oder Dritten übertragen oder sind alle Erbanteile auf einen Erben oder einen Dritten übertragen, ist die Erbengemeinschaft aufgelöst.
Als Sonderfall ist weiter die Erbauseinandersetzung durch Abschichtung zu beachten, bei der ein Miterbe aus der Erbengemeinschaft ausscheidet und der Nachlass den verbleibenden Miterben, im Verhältnis ihrer Anteile untereinander anwächst.