Rechtsglossar
Erbausschlagung
Der Anfall der Erbschaft und damit der Erwerb der Rechtsstellung eines Erben kann durch Erbausschlagung wieder beseitigt werden, denn niemand kann gezwungen werden, Erbe eines anderen zu werden. Schon im Hinblick auf die Möglichkeit, dass ein Erblasser nur Schulden hinterlässt, erscheint das Recht, die Erbschaft abzulehnen, als eine Selbstverständlichkeit. Nur dem Fiskus als gesetzlichem Erben wird dieses Recht nicht zugestanden, weil in jedem Fall ein Erbe vorhanden sein muss, um zu vermeiden, dass ein Nachlass herrenlos wird.
Die Erbausschlagung ist gegenüber dem Nachlassgericht in der in § 1945 BGB bestimmten Form, d.h. gegenüber dem Nachlassgericht, zu erklären, und zwar innerhalb der in § 1946 BGB genannten Frist von sechs Wochen.
Die Ausschaltung kann frühestens im Zeitpunkt des Erbfalls erklärt werden. Der Erbteil des Ausschlagenden fällt dann an denjenigen, der berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit es Erbfalls nicht gelebt hätte.
Kommt es zu einem Irrtum bei der Erklärung der Erbausschlagung, ist die Rechtsprechung des BGH zu beachten. Diese bewertet es beispielsweise als einen beachtlichen Inhaltsirrtum, wenn der Erbe glaubte, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, wenn er sich den Anspruch auf den Pflichtteil erhalten wolle. Damit berücksichtigt die Rechtsprechung im besonderen Maße die Interessen der gesetzlichen Erben, wenn diese sich über die nicht einfache Rechtslage täuschen.