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Rechtsglossar

Stichwortverzeichnis

Erbfolge ohne Testament

Die Erbfolge ohne Testament findet begriffsnotwendig nur Anwendung wenn entweder kein Testament oder nur ein unwirksames Testament existiert. Dies ergibt sich aus dem vom Gesetzgeber in §§ 1922 ff. BGB normierten Vorrang der gewillkürten Erbfolge, welche meistens in Form eines Testaments auftritt. Im Fall der Erbfolge ohne Testament bleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge nach §§ 1922, 1924 f. BGB.

Mit dem Erbfall geht dann das Vermögen des Erblassers auf die gesetzlichen Erben über. Die gesetzlichen Erben werden in verschiedene Ordnungen bzw. Rangfolgen eingeteilt. Dabei schließt gem. § 1930 BGB ein vorhandener gesetzlicher Erbe einer höheren Ordnung die gesetzlichen Erben der niedrigeren Ordnung von der Erbschaft aus.

Die gesetzlichen Erben der ersten Ordnung sind nach § 1924 Abs. 1 BGB die Kinder des Erblassers. Nach § 1924 Abs. 4 BGB erben die Kinder dabei zu gleichen Teilen.

Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind nach § 1925 Abs. 1 BGB die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers.

Die gesetzlichen Erben der dritten Ordnung sind nach § 1926 Abs. 1 BGB die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Tanten und Onkel des Erblassers.

Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind nach § 1927 Abs. 1 BGB die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Lebt ein gesetzlicher Erbe einer Ordnung beim Erbfall nicht mehr dann findet die Erbfolge nach Stämmen Anwendung die besagt, dass an dessen Stelle seine Nachkommen treten.

Auch der überlebende Ehegatte ist zur gesetzlichen Erbfolge berufen. Die Erbquote des Ehegatten bestimmt sich dabei nach §§ 1931, 1932 BGB.

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