Rechtsglossar
Erbrecht Pflichtteil
Der erbrechtliche Pflichtteil garantiert den Pflichtteilsberechtigten eine erbrechtliche Mindestbeteiligungan an dem Nachlass des Erblassers.
Das Pflichtteilsrecht kommt nur zur Anwendung, wenn ein gesetzlicher Erbe ganz oder zum Teil von der Erbschaft ausgeschlossen worden ist. Dies ist der Fall, wenn durch das Testament des Erblassers bestimmt worden ist, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht mindestens den gesetzlichen Erbteil erhält.
Pflichtteilsberechtigte sind nach § 2303 BGB nur die nächsten Angehörigen des Verstorbenen. Dies sind der Ehegatte, die Kinder, die Eltern und der eingetragene Lebenspartner.
Der Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilsberechtigten besteht in Form eines Geldanspruchs gegenüber dem Erben, der nach § 2303 BGB immer die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils beträgt. Die Höhe des erbrechtlichen Pflichtteils bestimmt sich gem. § 2311 BGB nach dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls.
Der Pflichtteilsberechtigte hat nach § 2314 BGB einen Anspruch gegen den Erben auf Auskunft über den Bestand bzw. die Höhe des Nachlasses.