Rechtsglossar
Fachanwalt für Erbrecht
Um den Titel "Fachanwalt für Erbrecht" tragen zu dürfen müssen die Voraussetzungen der §§ 1 ff. FAO vorliegen.
Bevor ein Anwalt einen Antrag auf Erteilung der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht" stellen kann muss er eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre als Anwalt vorweisen können. Weiter muss der betreffende Anwalt besondere praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Erbrechts gesammelt haben. Diese müssen durch eine persönliche und weisungsfreie Bearbeitung von realen Fällen auf dem Gebiet des Erbrechts belegt werden.
Zusätzlich müssen bezüglich der fachlichen Voraussetzungen spezielle theoretische erbrechtliche Kenntnisse belegt werden, um die Fachanwaltsbezeichnung für Erbrecht erlangen zu können. Die theoretischen Kenntnisse müssen die allgemeinen Kenntnisse auf dem Gebiet des Erbrechts, die durch die juristische Ausbildung erlangt wurden, erheblich übersteigen. Auch müssen die verfassungs- und europarechtlichen Aspekte des Erbrechts von den theoretischen Kenntnissen umfasst sein.
Die theoretischen Kenntnisse müssen durch einen erfolgreich absolvierten erbrechtlichen Fachanwaltslehrgang nachgewiesen werden. Der Fachanwaltslehrgang muss mindestens 120 Zeitstunden umfassen sowie das Schreiben von mindestens drei erbrechtlichen Aufsichtsarbeiten beinhalten.
Europäische Anwälte können ebenfalls die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung beantragen – wenn sie Mitglied einer deutschen Rechtsanwaltskammer und seit mindestens drei Jahren im Bundesgebiet niedergelassen sind sowie unter den Voraussetzungen des § 11 EURAG eingegliedert wurden.