Rechtsglossar
Gerichtsverfahren
Die Zivilgerichtsbarkeit hat bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zum Gegenstand, die Strafgerichtsbarkeit Strafsachen, vgl. § 13 GVG.
In der Zivilgerichtsbarkeit handelt es sich um die Feststellung und Verwirklichung privatrechtlicher, zuweilen auch öffentlich-rechtlicher Rechte und Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien durch die Mittel der Feststellungs-, Leistungs- oder Gestaltungsurteile und um die Zwangsvollstreckung von Ansprüchen des Gläubigers auf eine Leistung des Schuldners.
Zivilrechtliche Streitigkeiten, werden vor den ordentlichen Gerichten verhandelt. Die Regelungen bestimmen sich nach der Zivilprozessordnung; so hängt beispielsweise die Zuständigkeit des Gerichts vom Streitwert ab, vgl. § 3 ff. ZPO.
Als Fachgerichtsbarkeit aus der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit herausgelöst finden die Gerichtsverfahren des Arbeitsrechts nach den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes statt, das jedoch in § 46 ArbGG weitgehend auf die Bestimmung der ZPO verweist.
Im Strafrecht wird das Gerichtsverfahren nach den Vorschriften der StPO betrieben. Hier steht auf der einen Seite der Staat und auf der anderen Seite die angeklagte Privatperson.