Rechtsglossar
Gläubiger
Im Rahmen eines Rechtsgeschäfts agieren in der Regel zwei Personen: Der Gläubiger und der Schuldner. Gläubiger ist derjenige, der einen Anspruch auf die Forderung hat. Der Gläubiger bildet den Gegenpol zum Schuldner, welcher zur Leistung an den Gläubiger verpflichtet ist.
z.B.:
Bei der Gewährung eines zinslosen Darlehens ist Gläubiger der Darlehensforderung derjenige, der das Darlehen zur Verfügung gestellt hat.
Wenn der Schuldner nicht freiwillig leistet, hat der Gläubiger einer Forderung mehrere Möglichkeiten, er kann:
- auf die Erbringung der Leistung klagen oder
- mit einer gleichartigen Forderung des Schuldners gegen Gläubiger aufrechnen