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Rechtsglossar

Stichwortverzeichnis

Grobe Fahrlässigkeit

Der Begriff der groben Fahrlässigkeit ist im Gesetz nicht definiert. Grob fahrlässig handelt nach der gängigen Rechtsmeinung, wer „die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen“.

Mit anderen Worten handelt grob fahrlässig, wer außer Acht lässt, was auf der Hand liegt.

Die Unterscheidung in grobe und leichte Fahrlässigkeit kann den entscheidenden Unterschied in der Haftung begründen. Der Schenker (§ 521 BGB) oder der Verleiher (§ 591 BGB) haften beispielsweise nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

Grundsätzlich hat der Schuldner jedoch für jede noch so geringe Fahrlässigkeit einzustehen. Deshalb spielt die Abgrenzung zwischen verschiedenen Fahrlässigkeitsgraden in der Regel keine Rolle.

Grobe Fahrlässigkeit im Zivilrecht ist ähnlich wie die Leichtfertigkeit im strafrechtlichen Sinne. Leichtfertigkeit wird als eine gesteigerte, erfolgsrelevante Sorgfaltspflichtverletzung definiert, d.h. Leichtfertigkeit ist ein erhöhter Grad an Fahrlässigkeit. 

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