Rechtsglossar

Stichwortverzeichnis

Grobe Fahrlässigkeit

Der Begriff der groben Fahrlässigkeit ist im Gesetz nicht definiert. Grob fahrlässig handelt nach der gängigen Rechtsmeinung, wer „die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen“.

Mit anderen Worten handelt grob fahrlässig, wer außer Acht lässt, was auf der Hand liegt.

Die Unterscheidung in grobe und leichte Fahrlässigkeit kann den entscheidenden Unterschied in der Haftung begründen. Der Schenker (§ 521 BGB) oder der Verleiher (§ 591 BGB) haften beispielsweise nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

Grundsätzlich hat der Schuldner jedoch für jede noch so geringe Fahrlässigkeit einzustehen. Deshalb spielt die Abgrenzung zwischen verschiedenen Fahrlässigkeitsgraden in der Regel keine Rolle.

Grobe Fahrlässigkeit im Zivilrecht ist ähnlich wie die Leichtfertigkeit im strafrechtlichen Sinne. Leichtfertigkeit wird als eine gesteigerte, erfolgsrelevante Sorgfaltspflichtverletzung definiert, d.h. Leichtfertigkeit ist ein erhöhter Grad an Fahrlässigkeit. 

Zurück

© LUTZ Rechtsanwälte, all rights reserved
Einstellungen gespeichert
Datenschutzeinstellungen

Cookie-Hinweis: Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind erforderlich, während andere uns helfen unser Onlineangebot zu verbessern. Sie können alle Cookies über den Button “Alle akzeptieren” zustimmen, oder Ihre eigene Auswahl vornehmen.

Technisch erforderliche Cookies werden immer geladen.
Shift+Alt+A ESC to Close
Bedienungshilfen
Shift + Alt + I

Rechtsgebiete

Aktuelle Schwerpunkte

Kanzlei

Zusätzlich unterstützen uns weitere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen bei der Bearbeitung unserer Mandate. Diese langjährige Zusammenarbeit und das fundierte Fachwissen aller in der Kanzlei LUTZ Rechtsanwälte tätigen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen helfen uns, sämtliche Rechtsbereiche vollumfänglich, spezialisiert und dennoch persönlich abzudecken.

Das sind wir

Aktuelles

Immer mehr Privatkliniken rechnen ärztliche Leistungen als Pauschalpreise ab –
und verstoßen damit gegen die verbindliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Aktuelle BGH-Urteile bestätigen:
Diese Pauschalabrechnungen sind rechtswidrig,
bereits gezahlte Beträge können vollständig zurückgefordert werden.

You are using an outdated browser. The website may not be displayed correctly.