Rechtsglossar
Gütertrennung
Die eheliche Lebensgemeinschaft hat typischerweise auch die Wirtschaftsgemeinschaft zur Folge. Damit stellt sich die Frage inwiefern die Ehe auf das Eigentum des anderen Ehepartners einwirkt. Was geschieht mit dem in die Ehe eingebrachten Eigentum? Was gilt, wenn neues Eigentum erworben wird?
Eine Gestaltungsmöglichkeit ist, dass die Eheleute den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren oder dass dieser kraft Gesetzes eintritt.
Wenn die Eheleute den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren, findet keine Verschmelzung der Vermögen statt. Die Eheleute behalten sowohl das Eigentum an dem Vermögen, welches sie in die Ehe einbringen, als auch an demjenigen, das sie während der Ehe erwerben. Die Vermögensbereiche bleiben folglich getrennt und jeder verwaltet sein Vermögen.
Bei Auflösung der Ehe bestehen generell keine Ausgleichsansprüche. In Betracht kommt jedoch ein Versorgungsausgleich.