Rechtsglossar
Haftung
Haftung bezeichnet das Einstehen müssen des Schuldners gegenüber dem Gläubiger für einen entstandenen Schaden.
Da der Schuldner die Verantwortung für das eigene Tun trägt, haftet er dem Gläubiger gegenüber bei (Vertrags-) Pflichtverletzungen, § 276 I BGB. Auch kann er für Schäden einstehen müssen, die vom Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen herrühren.
Wenn zwischen den Beteiligten kein Vertrag besteht, ist ferner eine deiktische Haftung oder eine Gefährdungshaftung möglich. Eine Gefährdungshaftung kann einen Tierhalter gem. § 833 BGB oder Fahrzeughalter gem. § 7 StVG treffen. Die Haftung für fehlerhafte Produkte ist mittlerweile in einem eigenständigen Gesetz, dem Produkthaftungsgesetz, geregelt. Auch im Gesellschafts- und Arbeitsrecht stellen sich oftmals haftungsrechtliche Fragen. Im Arbeitsrecht hat die Rechtsprechung eine Haftungsmilderung für die Schadenshaftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber (nicht nur bei gefahrgeneigter Arbeit) anerkannt.
Eine Haftung kann durch Vertrag oder Gesetz ausgeschlossen werden / sein.