Rechtsglossar
Haftungsbeschränkung
Eine Haftungsbeschränkung kann zu einem Ausschluss der Haftung oder einer umfang- bzw. summenmäßigen Beschränkung einer Schadensersatzverpflichtung führen. Sie kann auf Gesetz oder Vertrag beruhen.
Im Zivilrecht hat ein Schuldner grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Jedoch kann der Verschuldensmaßstab verändert und damit eine mildere Haftung bestimmt werden, § 276 I BGB.
Die Parteien können jedoch die Haftung durch Vertrag im Voraus ausschließen oder einschränken. Dem vertraglichen Haftungsausschluss sind aber durch das Gesetz Grenzen gesetzt: Nicht möglich ist zum Beispiel der vorherige Ausschluss der Haftung für Vorsatz, § 276 III BGB.