Rechtsglossar
Inhaltskontrolle
Die Inhaltskontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wird in § 307 BGB geregelt. Dieser Paragraph stellt die Generalklausel des AGB-Rechts dar. Das bedeutet, dass die Generalklausel und damit die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB immer dann Anwendung findet, wenn der strittige Sachverhalt von keiner anderen Norm des AGB-Rechts erfasst wird. Zu beachten ist, dass AGB nur dann der Inhaltskontrolle unterliegen, wenn die AGB von den gesetzlichen Normen abweichende oder diese ergänzende Regelungen beinhalten.
Nach der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB ist eine Vertragsklausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine unangemessene Benachteiligung liegt in der Regel vor, wenn durch die Vertragsklausel von Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wesentlich abgewichen wird. Des Weiteren kann eine unangemessene Benachteiligung bei wesentlicher Einschränkung der Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag vorliegen oder wenn die Formulierung einer Klausel unklar ist.
Praktische Bedeutung hat die Inhaltskontrolle hauptsächlich bei Verträgen zwischen Unternehmern, da viele AGB-Regelungen wegen § 310 Abs. 1 S. 1 BGB keine Anwendung finden. Daher bleibt in solchen Fällen nur die Inhaltskontrolle als Generalklausel. Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher besteht aufgrund von vielen zwingenden und daher nicht dispositiven Regelungen kein großer Spielraum für allgemeine Geschäftsbedingungen.