Rechtsglossar
Insolvenzrecht
Ausgangspunkt des Insolvenzrechts ist der (drohende) wirtschaftliche Zusammenbruch des Schuldners.
Das Ziel des Insolvenzrechts ist die bestmögliche Befriedigung aller vermögensrechtlichen Gläubiger des Schuldners. Um dieses Ziel zu erreichen, folgt die Insolvenzordnung bestimmten Grundsätzen.
Das zentrale Prinzip des Insolvenzrechts ist der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung. Da das Vermögen nicht für alle Gläubiger ausreicht, sollen sie – nur – gleichmäßig befriedigt werden. Daher wird im Insolvenzverfahren eine Gesamtvollstreckung vollzogen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös gleichmäßig auf die Gläubiger verteilt wird, vgl. § 1 InsO.
Während die Zwangsvollstreckung nach der ZPO stets nur einzelne Vermögensstücke erfasst und das Verfahren sich je nach Art des Vollstreckungsobjekts verschieden gestaltet, erfasst das Insolvenzverfahren grundsätzlich das gesamte Vermögen des Schuldners.
Voraussetzung eines Insolvenzverfahrens sind
- Der Antrag eines antragsberechtigten Gläubigers
- Ein Eröffnungsgrund ( = meistens die Zahlungsunfähigkeit)