Rechtsglossar
Kindesunterhalt
Gem. § 1601 BGB sind die Verwandten gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Folglich besteht die Pflicht auch gegenüber den Kindern, vgl. § 1589 S. 1 BGB.
Hauptregel des gesamten Unterhaltsrechts ist, dass nur der Bedürftige vom Leistungsfähigen Unterhalt verlangen kann. Bedürftig ist demnach, wessen Vermögen oder Einkommen für den angemessenen Unterhalt nicht ausreicht. Dazu zählt auch - vor allem im Rahmen des Kindesunterhalts - wem nach Lage der Verhältnisse kein selbständiger Erwerb zuzumuten ist (z. B. erwachsene Kinder in Berufsausbildung).
Minderjährige unverheiratete Kinder sind privilegiert bei der Bestimmung des Kindesunterhalts: Sie müssen sich zwar eigene Einkünfte (z. B. Ausbildungsvergütung oder Vermögenszinsen) anrechnen lassen, brauchen vor Inanspruchnahme des elterlichen Unterhalts ihr eigenes Vermögen aber nicht anzugreifen. Erst wenn die Eltern leistungsunfähig sind, müssen sie das eigene Vermögen heranziehen.
Der Kindesunterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich etwaiger Ausbildungskosten. Ausgegangen werden muss von der Lebensstellung des Kindes. Der Standard des Kindes ist, da es wirtschaftlich abhängig ist, von dem seiner Eltern abgeleitet. Dies gilt auch für das erwachsene Kind solange, bis es nachhaltig seinen Unterhalt selbst gesichert und damit einen eigenen Lebensstandard gefunden hat