Rechtsglossar
Leichte Fahrlässigkeit
Das BGB unterscheidet zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit.
Nach § 276 II BGB handelt leicht fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Leichte und einfache Fahrlässigkeit werden synonym verwendet. Diese Sorgfalt wird daran gemessen, wie sich ein ordentlicher, normal veranlagter und gewissenhafter Sachverständiger in der betreffenden Situation verhalten würde.
Bei grober Fahrlässigkeit handelt es sich um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt. D.h. bei der leichten Fahrlässigkeit kommt es nicht auf das persönliche Leistungsvermögen des Schuldners an.
Grundsätzlich hat der Schuldner für jede noch so geringe Fahrlässigkeit einzustehen. Deshalb spielt die Abgrenzung zwischen verschiedenen Fahrlässigkeitsgraden in der Regel keine Rolle.