Rechtsglossar
Mietrecht
Das Mietrecht umfasst alle Regelungen zur Begründung und Aufhebung von Mietverhältnissen. Es enthält Vorschriften zu den Voraussetzungen für Mietminderungen, Schadensersatzansprüche und fristlose Kündigungen.
Durch einen Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Mieter hat dem Vermieter im Gegenzug die vereinbarte Miete zu entrichten, § 535 BGB. Das Mietrecht ist folglich auf die zeitweilige Überlassung des Gebrauchs einer oder mehrerer Sachen gerichtet.
Das Mietrecht begründet Rechte und Pflichten auf beiden Seiten. Die Hauptpflicht des Vermieters besteht in der Gebrauchsüberlassung. Der Mieter braucht Sachen, die mit erheblichen Sach- oder Rechtsmängeln versehen sind, gar nicht erst zu übernehmen. Außerdem stehen ihm Ansprüche auf Minderung oder Ersatz zu, §§ 536 ff. BGB.
Die Hauptpflicht des Mieters besteht in der Zahlung der Miete. Darüber hinaus treffen ihn Nebenleistungs- und Schutzpflichten. Der Mieter muss sorgfältig mit der Mietsache umgehen und zum Teil auch Maßnahmen des Vermieters dulden.