Rechtsglossar
Nachlassverwaltung
Die Nachlassverwaltung beschränkt die Haftung der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten, die von der Erbschaft herrühren, § 1975 BGB. Die Nachlassverwaltung dient der vollständigen Befriedigung der Nachlassgläubiger.
Die Nachlassverwaltung ist vom Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt. Voraussetzung ist, dass der Wert des Nachlasses mindestens die Kosten der Nachlassverwaltung deckt, §§ 1982, 1988 II BGB. Mit der Anordnung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. An seine Stelle tritt insoweit der Nachlassverwalter.
Den Nachlassverwalter trifft die Aufgabe, die Nachlassgläubiger aus dem Nachlass zu befriedigen. Reicht der Nachlass zur Befriedigung nicht aus, muss der Nachlassverwalter unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen.
Sind die Nachlassverbindlichkeiten beglichen, ist die Nachlassverwaltung aufzuheben. Erst jetzt darf der Nachlassverwalter dem Erben das herausgeben, was noch vom Nachlass übrig ist.