Rechtsglossar
Pachtrecht
Im Pachtrecht sind die Regelungen zum Pachtvertrag verankert. Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten, § 581 BGB.
Beim Pachtrecht steht nicht der Gebrauch, sondern die Fruchtziehung durch den Pächter im Vordergrund. Gegenstand eines Pachtvertrag können also auch Rechte und Unternehmen sein. Die Früchte eines Unternehmens sind zum Beispiel die Dividenden bei der Aktie oder die Erträge, die das Unternehmen erwirtschaftet.
Vorbehaltlich besonderen Regelungen hinsichtlich des Inventars und der Kündigungsfrist, gelten die Regelungen des Mietrechts auch für das Pachtrecht.