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Rechtsglossar

Stichwortverzeichnis

Pflichtteil Kind

Die Kinder des Erblassers haben nach § 2303 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf den Pflichtteil der Erbschaft.

Das Pflichtteilsrecht kommt nur zur Anwendung, wenn ein Kind ganz oder zum Teil von der Erbschaft ausgeschlossen worden ist. Dies ist der Fall, wenn durch das Testament des Erblassers bestimmt worden ist, dass das Kind nicht mindestens den gesetzlichen Erbteil erhält. Wie hoch der gesetzliche Erbteil ist bestimmt sich gem. § 1924 BGB danach wieviele Abkömmlinge der Erblasser hat und wie das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten nach § 1931 BGB ausgestaltet ist.

Der Pflichtteilsanspruch der Kinder besteht in Form eines Geldanspruchs gegenüber dem Erben, der nach § 2303 BGB immer die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils beträgt. Die Höhe des Pflichtteils bestimmt sich gem. § 2311 BGB nach dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls.

Der Pflichtteilsberechtigte hat nach § 2314 BGB einen Anspruch gegen den Erben auf Auskunft über den Bestand bzw. die Höhe des Nachlasses.

Zu beachten ist jedoch, dass der Anspruch des Kindes auf den Pflichtteil wegfällt, wenn das Kind die Erbschaft ausschlägt, auf die Erbschaft verzichtet oder wenn das Kind für erbunwürdig erklärt worden ist.

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