Rechtsglossar
Plichtteil
Die Testierfreiheit des Erblassers gestattet ihm grundsätzlich, seine Erfolge nach seinem Belieben zu gestalten und dabei auch seine nächsten Angehörigen zu übergehen.
Das in §§ 2303 - 2338 BGB enthaltene Pflichtteilsrecht sichert den nächsten Angehörigen des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Wert des Nachlasses zu.
Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Erbe, sondern er erhält durch den Erbfall einen Geldanspruch gegen den Erben. Der Pflichtteilsanspruch besteht auch dann, wenn dem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen wird, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Um die Höhe des Geldanspruchs zu bestimmen, der dem Pflichtteilsberechtigten gegen den oder die Erben zusteht, muss der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (§ 2311 BGB) ermittelt werden.
Pflichtteilsberechtigte sind
- Abkömmlinge, § 2303 I BGB
- Ehegatte, § 2303 II BGB
- Eltern, § 2303 II BGB