Rechtsglossar
Prozesskosten
Prozesskosten sind die unmittelbaren Aufwendungen der Parteien zur Führung des einzelnen Prozesses.
Sie sind gerichtliche (Gerichtskosten), wenn sie durch die Inanspruchnahme des Gerichts, außergerichtliche, wenn sie durch Zuziehung von Rechtsanwälten (Anwaltskosten) oder anderen Bevollmächtigten und Beiständen, Vorbereitungen für das Verfahren oder Reisen zum Termin und Zeitversäumnis (Parteikosten), durch Aufträge an Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkosten) oder in sonstiger Weise entstanden sind.
Die Gerichtskosten sind begrenzt durch das Prinzip der Kostendeckung, vor allem aber durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn die Kosten sollen zwar von Prozessen aus nichtigem Anlass abhalten, sie dürfen aber nicht zu einer unüberwindlichen Barriere werden, die den Zugang zu Gericht unverhältnismäßig erschwert.