Rechtsglossar
Qualifiziertes Arbeitszeugnis
Der Arbeitnehmer hat gem. § 109 I GewO bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Zeugnis.
Das Gesetz unterscheidet zwei Arten von Zeugnissen: das einfache und das qualifizierte Zeugnis.
Das qualifizierte Zeugnis wird auf Verlangen des Arbeitnehmers erstellt.
Während sich das einfache Zeugnis nur auf Art und Dauer der Tätigkeit erstreckt, bezieht sich das qualifizierte Zeugnis auch auf die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis.
Das (qualifizierte) Zeugnis darf weder unrichtige Angaben und/oder unklare Formulierungen enthalten, noch für die Beurteilung wesentliche Umstände verschweigen.
Der Inhalt eines (qualifizierten) Zeugnisses darf das berufliche Fortkommen nicht unnötig erschweren. Daher tendiert die Rechtsprechung dazu, den Arbeitnehmer möglichst weitgehend vor nachteiligen Aussagen im Arbeitszeugnis zu schützen.
Wird das Zeugnis nicht oder nicht den Tatsachen entsprechend erteilt, so kann der Arbeitnehmer auf Erteilung oder Änderung klagen. Er trägt dann für ihm günstige Tatsachen, welche die überdurchschnittliche Beurteilung rechtfertigen, die Darlegungs- und Beweislast; der Arbeitgeber trägt sie für eine unterdurchschnittliche Beurteilung.