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Rechtsglossar

Stichwortverzeichnis

Scheidung Unterhalt

Gem. § 1569 S. 1 BGB obliegt es jedem Ehegatten nach der Scheidung grundsätzlich, sich seinen Unterhalt selbst zu verschaffen. 

Doch wird dies vielen Geschiedenen nicht möglich oder nach Art ihrer Lebensumstände nicht zumutbar sein. In derartigen Fällen ist die Verantwortung der ehemaligen Ehepartner füreinander nicht erloschen. 

Misslingt der durch die Eheschließung begründete gemeinsame Lebensplan, so ist das Einstehen füreinander nicht gegenstandslos, sondern oft gerade mit der Scheidung herausgefordert. 

Dieser Grundgedanke findet sich in der gesetzlichen Ausgestaltung des Unterhaltsanspruchs bei Scheidung wieder. Das Gesetz gewährt einem geschiedenen Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhalt gegen seinen früheren Partner. Die Zuerkennung hängt davon ab, ob und inwieweit ein Ehegatte sich seinen Unterhalt durch Ausübung einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit selbst verschaffen kann. 

In Betracht kommende Unterhaltstatbestände sind dabei u.a. Unterhalt wegen Kinderbetreuung, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit sowie Ausbildungs- und Aufstockungsunterhalt.

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