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Rechtsglossar

Stichwortverzeichnis

Schrottimmobilien

Sogenannte "Schrottimmobilien" sind Objekte, die nicht werthaltig sind oder in der Wertentwicklung erheblich hinter den Erwartungen zurückbleiben. Im Rahmen eines kreditfinanzierten Beitritts zu Immobilienfonds, kommen Anleger zu Schrottimmobilien

In den 90er traten diese als "Schrottimmobileinfälle" bekannt gewordenen Konstellationen häufig auf: Die Kapitalanlagen bestanden in einem Kaufvertrag über eine Immobilie, der mit einer Immobiliengesellschaft geschlossen wurde, und einem zur Finanzierung des Kaufes dienenden Darlehensvertrag mit dem Kreditinstitut. Sie wurden Verbrauchern bei einem Besuch in deren Wohnung von einem Mitarbeiter der Immobiliengesellschaft oder einem unabhängigen Vermittler angeboten.

Der EuGH entschied im Jahre 2005, dass die Kreditinstitute Verbraucher über ihr Recht belehren müssen, den zur Finanzierung eines Immobilienerwerbs dienenden Darlehensvertrag widerrufen zu können. Ist diese Belehrung unterblieben, muss das Kreditinstitut die Risiken tragen, die mit der in einer Haustürsituation zustande gekommenen Kapitalanlage verbunden sind.

Im Jahre 2007 entschied der BGH, dass Banken ihre Kunden auf eine erkannte arglistige Täuschung des Verkäufers über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache ungefragt hinweisen müssen. Im Jahr 2010 entschied der BGH, dass Banken ebenfalls bei einem Wissensvorsprung bzgl. der arglistigen Täuschung über die Höhe von Vertriebsprovisionen die Verpflichtung trifft, den Kunden hierüber aufzuklären. 

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