Rechtsglossar
Trennungsunterhalt
In der Zeit zwischen Trennung und Scheidung der Ehegatten, kann dem einen Ehegatten ein Anspruch auf Trennungsunterhalt zustehen.
Dazu müssen die Ehegatten getrennt leben, d.h. es besteht zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft (mehr) und ein Ehegatte will sie erkennbar nicht herstellen, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt, vgl. § 1567 BGB. In der Folge kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Trennungsunterhalt verlangen, § 1361 BGB.
Man spricht vom Trennungsunterhalt, im Unterschied zu dem bis zur Trennung (von beiden Ehegatten) geleisteten Familienunterhalt nach § 1360 BGB.