Rechtsglossar
Trennungsvereinbarung
Gem. § 1585c BGB können die Ehegatten über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen.
Sog. Trennungsvereinbarungen bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn sie vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen werden. Diese Formvorschrift dient der Warn- und Beweisfunktion vor / über die Trennungsvereinbarung. Ein Verstoß gegen die Formvorschrift führt zur Nichtigkeit der Vereinbarung.
Durch die Trennungsvereinbarung kann auf den Geschiedenenunterhalt gänzlich verzichtet werden. Die Rechtsprechung unterzieht solche Vereinbarungen jedoch eine Wirksamkeitskontrolle auf Sittenwidrigkeit und stellt dabei Billigkeitserwägungen an. Denn nach der Leitidee des BGH darf durch solche Trennungsvereinbarungen keine einseitige, durch die ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstehen.