Rechtsglossar
Unfallflucht
Gem. § 142 StGB kann ein Unfallbeteiligter bei Unfallflucht bestraft werden.
Unfallflucht liegt vor, wenn ein Unfallbeteiligter sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, ohne dass er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten / des Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt war, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat.
Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Eine Unfallflucht verwirklicht auch, wer sich nach Ablauf der Wartefrist / berechtigt / entschuldigt vom Unfallort entfernt und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht, § 142 II StGB. „Unverzüglich“ bedeutet in diesem Zusammenhang ohne schuldhaftes Zögern. Hierfür spielen die Umstände des Einzelfalles eine Rolle.