Rechtsglossar
Vergleich
Der Vergleich ist eine gegenseitige Vereinbarung, durch die der Streit oder die Ungewissheit zwischen (zwei) Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird, vgl. § 779 I BGB.
Der Vergleich dient dazu, einen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unklaren Rechtszustand im Einverständnis der Parteien neu zu regeln. Durch den Vergleich soll verhindert werden, dass die Parteien auf die ungewissen Rechtsbeziehungen zurückgreifen.
Der Vergleich im Sinne des § 779 I BGB ist auch der Prozessvergleich in einem anhängigen Rechtsstreit.
Die Besonderheit des Prozessvergleichs liegt darin, dass hieraus die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, § 794 I Nr. 1 ZPO.