Rechtsglossar
Verjährung
Im Zivilrecht unterliegen Ansprüche der Verjährung. Das bedeutet, dass ein Gläubiger nach einem bestimmten Zeitablauf seinen Anspruch verliert. Die allgemeinen Grundsätze der Verjährung regeln die §§ 194 - 218 BGB.
Mit Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung gem. § 214 I BGB zu verweigern.Die Verjährung zwingt den Gläubiger, seinen Anspruch geltend zu machen.
Die Verjährung dient der Sicherheit der Verkehrs und dem Rechtsfrieden. Insofern hat die Verjährung eine Ruhefunktion. Denn, je länger ein Gläubiger mit seinem Anspruch zuwartet, desto schwieriger kann die Klärung der Rechtslage werden. Daraus können Streitigkeiten entstehen und der Schuldner kann in Beweisnot geraten.