Rechtsglossar
Verwirkung
Verwirkung ist ein Rechtsbegriff der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, hergeleitet wird.
Ein Anspruch ist verwirkt, wenn der Gläubiger ihn längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Schuldner sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Gläubigers auch darauf einrichten durfte, dass dieser den Anspruch nicht mehr geltend machen werde.
Es kommt auf das jeweilige Rechtsgebiet an, wann bzw. ob der Einwand der Verwirkung geltend gemacht werden kann.
Im Mittelpunkt steht der Schutz des berechtigten Vertrauens des Schuldners darauf, dass der Gläubiger seinen Anspruch nicht mehr geltend machen werde. Das Vertrauen geht mit einer Einschränkung der möglichen Rechte des Gläubigers einher, daher darf Verwirkung nicht vorschnell angenommen werden.
So entschied etwa der BGH im Jahre 2014, dass ein Gläubiger einen rechtskräftigen Zahlungsanspruch nicht allein dadurch verwirkt, dass er über einen Zeitraum von 13 Jahren keinen Vollstreckungsversuch unternimmt.