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Rechtsglossar

Stichwortverzeichnis

Vollstreckungsbescheid

Erhebt der Schuldner gegen einen Mahnbescheid keinen (zulässigen) Widerspruch, so erlässt das Gericht auf Antrag des Gläubigers nach Ablauf der Widerspruchsfrist einen Vollstreckungsbescheid. 

Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich, § 700 ZPO. Er ist ein Vollstreckungstitel, aus dem der Gläubiger die zwangsweise Durchsetzung seines Anspruchs betreiben kann. Beantragt der Antragsteller keinen Vollstreckungsbescheid, wird der Mahnbescheid nach sechs Monaten wirkungslos, § 701 ZPO.

Im Vollstreckungsbescheid sind die Kosten des bisherigen Verfahrens aufzunehmen. Bei nicht maschineller Bearbeitung kann er auf den Mahnbescheid gesetzt werden, § 699 ZPO. Er ist vom Rechtspfleger zu unterschreiben.

Bei teilweisem Widerspruch wird er nur hinsichtlich des unwidersprochen gebliebenen Teils erlassen. Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt, sofern nicht der Antragsteller eine Übergabe an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt.

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