Rechtsglossar
Vorweggenommene Erbfolge
Unter einer vorweggenommenen Erbfolge ist ein Rechtsgeschäft zu verstehen, durch welches ein zukünftiger Erblasser sein Vermögen oder einen Teil davon noch während seiner Lebzeit auf einen oder mehrere Personen überträgt. Dieses Rechtsgeschäft unterliegt dann nicht dem Erbrecht.
Gründe für eine vorweggenommene Erbfolge können in einer geordneten Nachfolge für ein Unternehmen bzw. landwirtschaftlichen Betrieb liegen. Des Weiteren kommen auch steuerliche Gründe oder die Verteilung eines größeren Vermögens als Grund für eine vorweggenommene Erbfolge in Betracht.
Die vorweggenomme Erbfolge kann durch unterschiedlichste Gestaltungen realisiert werden. Dabei kommen Übergabeverträge, Schenkungen nach §§ 516, 2301 BGB, die Errichtung oder Umwandlung von Familiengesellschaften, Ausstattungen nach §§ 1624, 2050 BGB, sowie Güterstandsvereinbarungen und auch Adoptionen in Betracht.
Die vorweggenommene Erbfolge begründet sobald sie vorgenommen wurde Rechte und Pflichten und zwar mit sofortiger Wirkung, also bereits zu Lebzeiten des Erblassers. Eine vorweggenomme Erbfolge kann mit beliebigen Verpflichtungen, wie z.B. Pflicht zur Altersversorgung oder Krankenpflege verknüpft werden.