Rechtsglossar
Zinsbindung
Die Zinsbindung bezeichnet den für ein Darlehen (Kredit) über einen bestimmten Zeitraum fest vereinbarten Zinssatz.
Hierbei orientiert sich der Zins nicht an aktuelle Marktzinsveränderungen, sondern wird von vornherein festgestellt, sodass sich Kursschwankungen nicht auf den vereinbarten Zins auswirken (z.B. 6 % für fünf Jahre).
Die Zinsbindung bezweckt Planungssicherheit für den Kreditnehmer. Das aufgenommene Darlehen (Kredit) ist unabhängig von den Marktentwicklungen und das damit einhergehende Zinsänderungsrisiko.
Ob eine Zinsbindung vereinbart wurde oder nicht, spielt vor allem bei der Kündigung eines Verbraucherdarlehens eine Rolle. Denn, falls ein eine Zinsbindung vereinbart ist, kann der Darlehensnehmer gem. § 489 I BGB nur dann ordentlich kündigen, wenn entweder die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit abläuft oder wenn zehn Jahre seit Empfang des Darlehens abgelaufen sind. Bei einem Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz kann der Darlehensnehmer jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen, § 489 II BGB.