Rechtsglossar
Zugewinnausgleich
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist vor allem durch den Zugewinnausgleich im Fall der Scheidung gekennzeichnet.
Der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs ist, dass das während der Ehe von beiden Ehegatten erwirtschaftete Vermögen im Fall der Scheidung gleichmäßig aufgeteilt werden soll. Rechnerisch wird das dadurch bewerkstelligt, dass derjenige Ehegatte, der im Vergleich den größeren Zugewinn erzielt hat, die Hälfte des Überschusses an den anderen auszuzahlen hat, § 1378 I BGB.
Abgesehen vom vorzeitigen Zugewinnausgleich, können Zugewinnausgleichsansprüche erst bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes entstehen.
Voraussetzungen sind folglich
- Eine wirksame Ehe
- Güterstand der Zugewinngemeinschaft
- Beendigung des Güterstandes durch
- Scheidung
- Aufhebung der Ehe
- Ehevertrag oder
- Tod