Rechtsglossar
Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung dient der zwangsweisen Durchsetzung eines einzelnen privatrechtlichen Leistungsanspruchs, dessen Gläubiger regelmäßig unabhängig von Ansprüchen anderer Personen gegen den Schuldner vorgeht. Die Zwangsvollstreckung muss durchgeführt werden, weil der Beklagte seiner durch ein erstes Urteil festgestellten Verpflichtung freiwillig nicht nachkommt und weil dem Kläger Selbsthilfe verboten ist.
Die Zwangsvollstreckung findet zumeist wegen Geldforderungen statt, §§ 803 - 882a ZPO, ist aber auch wegen des Bestehens anderer Ansprüche möglich, §§ 883 - 898 ZPO.
Damit ein Anspruch auf Zwangsvollstreckung besteht, müssen
- Vollstreckungstitel (öffentliche Urkunde, die den Anspruch ausweist)
- Vollstreckungsklausel (Amtliche Bescheinigung, dass der Titel vollstreckbar ist) und
- Zustellung
vorliegen.