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Schenkung im Erbrecht

Schenken als Alternative

Einen Teil des Vermögens schon vor dem Tod an die Nachkommen bzw. Erben zu verschenken, hat den Vorteil, dass jeder genau das erhält, was man ihm übertragen möchte: Der Sohn bekommt das Gemälde, an dem er hängt, und das Haus geht an die Tochter.

Bis zu einem Freibetrag von 400.000 Euro pro Kind und 500.000 Euro beim Ehegatten lassen sich Vermögenswerte steuerfrei übertragen. Alle 10 Jahre kann dieser Freibetrag erneut genutzt werden.

Schenken als Alternative - Schützen Sie Ihr Vermögen

Lassen Sie sich auf jeden Fall erbrechtlich beraten. Unsere Fachanwälte für Erbrecht finden für Sie die passende Lösung, auch in Bezug auf das Pflichtteilsrecht sowie die Schenkungs- und Erbschaftssteuer.

Schenken als Alternative

Gesetzliche Regelungen – Pflichtteilergänzungsanspruch

Ganz frei schalten und walten kann der Erblasser bei einer Schenkung allerdings nicht. Gesetzliche Vorschriften regeln, dass Pflichtteilsberechtigte bei Schenkungen nicht benachteiligt werden. So besteht ein sogenannter Pflichtteilergängzungsanspruch, wenn die Schenkung innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall vorgenommen wurde. Damit hat der Pflichtteilberechtigte einen Anspruch darauf, dass sein Pflichtteil anteilig um den Wert der Schenkung erhöht wird.

Das gilt übrigens auch anders herum: Erhält der Pflichtteilberechtigte eine Schenkung, wird diese ebenfalls auf den Pflichtteil angerechnet, wenn der Erblasser dies bei der Schenkung verfügt hat.

Anteilige Anrechnung der Schenkung

Bis 2010 galt, dass alle Geschenke, die innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers gemacht wurden, dem Nachlass in voller Höhe zugeschlagen wurden. Diese Regel wurde überarbeitet. Nun reduziert sich der anzurechnende Wert mit jedem Jahr, das seit der Schenkung vergeht, um 10 Prozent.

Hinweis: Wenn das Vermögen aus dem Grund verschenkt wurde, um das Erbe zu mindern, spricht man von einer böswilligen Schenkung. Dagegen kann innerhalb von drei Jahren nach dem Erbfall vorgegangen werden.

Arten einer Schenkung

Insgesamt gibt es im deutschen Recht fünf Schenkungsarten.

1. Handschenkung
Die Wohl üblichste Art der Schenkung, ist die Handschenkung. Sie erfolgt unmittelbar und in den meisten Fällen ohne vertragliche Festlegung. So wird das Geschenk ohne ein vorheriges Versprechen übergeben. Ein üblicher Fall wäre eine Schenkung eines Geburtstagsgeschenk.

2. Gemischte Schenkung
Die gemischte Schenkung erfolgt meist zwischen Familienmitgliedern oder im engen Freundschaftskreis. Grundlage dieser Schenkungsart ist, dass die Schenkung einen Ausgleich, als geringe Gegenleistung, beinhaltet. Ein vorstellbares Szenario wäre, der private Verkauf eines Gegenstands an einen Freund, der eindeutig unter dem eigentlichen Wert festgesetzt ist.

3. Zweckschenkung
Als eine Zweckschenkung werden Schenkung angesehen, die aus einer gewissen Intention heraus geschenkt werden. Dabei verfolgen die Beteiligten hinter dem Akt des Schenkens einen Zweck, wofür die Schenkung gut sein soll. Verfehlt die Schenkung Ihren Zweck, ist die Rückführung der Schenkung an den Schenkenden gesetzlich geregelt.

4. Renumeratorische Schenkung
Wird beispielsweise einem Zugewendeten nach erbrachter Dienstleistung ein gewisser Geldbetrag zusätzlich geschenkt, spricht man von einer renumeratorischen Schenkung. Die Schenkung erfolgt immer infolge eines geleisteten Dienstes.

5. Schenkung im Falle des Todes
Schenkungen sind Vorgänge mit denen das bestehende Vermögen geschützt werden kann. Die Erbschaftssteuer ist in Deutschland, bis zu bestimmten Freibeträgen, verpflichtend zu zahlen, soweit man ein Erbe nicht ausschlägt. In Voraus geplante Schenkungen, können sich schützend auf das Vermögen auswirken. Die Schenkung nach einem Todesfall kann vor dem Tod festgelegt werden. Der Zugewendete erhält dabei anstatt ein Erbe eine Schenkung unter der Einhaltung erbrechtlicher Bestimmungen.  

Schenkungssteuer

Erbschaft und Schenkung werden im Erbschafts- und Schenkungsgesetz (ErbStG) deckungsgleich geregelt. So sind Steuersätze und -klassen sowie Freibeträge bei einer Schenkung und einer Erbschaft dieselben.

Allerdings unterscheidet sich die Schenkungssteuer von der Erbschaftssteuer in zwei Punkten:

  • Bei Schenkungen darf alle zehn Jahre ein Freibetrag in Anspruch genommen werden.
  • Die Schenkungssteuer kann vom Schenkenden übernommen werden.

Schenkung beim Finanzamt melden

Innerhalb von drei Monaten müssen der Schenker und der Beschenkte das Finanzamt über die Schenkung informieren, damit es die Schenkungssteuer erheben kann. Dafür reicht eine formlose Meldung mit folgenden Informationen völlig aus:

  • Name und das Verhältnis der Beteiligten zueinander
  • Datum und Wert der Schenkung
  • Schenkungen der letzten 10 Jahre

Berechnung der Schenkungssteuer

Zwei Aspekte spielen bei der Ermittlung der Schenkungssteuer eine Rolle:

  • Verwandtschaftsgrad/Verhältsnis zwischen Beschenktem und Schenkendem, denn daraus ergeben sich die Steuerklasse und der Freibetrag
  • Wert der Schenkung

Auf Basis dieser Informationen entscheidet das Finanzamt, ob eine Steuererklärung nötig ist.

Erfahren Sie, welche Steuern bei einer Schenkung anfallen.

  Freibetrag ((§ 16 ErbStG) Steuerklasse (§ 15 ErbStG)

Für Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft*

500.000 €

I

Für Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie für Stief- und Adoptivkinder

400.000 €

I

Für Enkelkinder

200.000 €

I

Für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Erbschaft

100.000 €

I

Für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Schenkung, für Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft

20.000 €

II

Für alle anderen Empfänger, insbesondere Paare ohne Trauschein

20.000 €

III

 

Sie haben Fragen zur Schenkung und zur Schenkungssteuer? Wenden Sie sich gern an unsere Fachanwälte für Erbrecht. Wir informieren Sie ausführlich und kompetent zur Verwaltung Ihres Vermögens. 

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