Unterhalt
Unterhaltsansprüche
Nach einer Scheidung entstehen meist Streitigkeiten um Unterhaltszahlungen. Auch bei nicht verheirateten Paaren kann es zu Konflikten um Unterhaltsverpflichtungen kommen, besonders um den Kindesunterhalt.
Wie viel Unterhalt bezahlt werden muss, richtet sich nach der Art des Unterhaltsanspruchs (z. B. Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt). Beim Kindesunterhalt kommt es allein auf das Einkommen des Unterhaltspflichtigen an.
Wenn Ehegatten-, Trennungsunterhalt oder Betreuungsunterhalt berechnet wird, kommt es hauptsächlich auf die Einkommensdifferenz an. Allerdings spielen auch weitere Faktoren für die Unterhaltsberechnung eine Rolle. Genaueres finden Sie bspw. in der Düsseldorfer Tabelle für Ehegattenunterhalt.
Zunächst sollte geklärt werden, ob überhaupt irgendwelche Unterhaltsansprüche bestehen, bevor es zu unnötigen Streitigkeiten kommt, die für alle Beteiligte äußerst belastend sind.
Darum geht es
Unsere Rechtsanwälte für Familien- und Unterhaltsrecht überprüfen gemeinsam mit Ihnen, ob Ihnen ein Anspruch auf Unterhalt zusteht oder, ob Sie zu Unrecht auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen werden.
Unterhalt für Kinder
Meistens steht nach der Scheidung der Kindesunterhalt im Vordergrund. Die Eltern sind in aller Regel bemüht, die Auswirkungen der Scheidung auf die Kinder so gering wie möglich zu halten. Da Mutter und Vater den Unterhalt für Ihre Kinder gemeinsam erbringen müssen, besteht hier eine grundsätzliche, gesetzlich verankerte Unterhaltspflicht.
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflichten bereits indem er Kost und Logis stellt und die Erziehung des Kindes gewährleistet. Man spricht hier vom sogenannten Naturalunterhalt. Der andere Elternteil muss seinen Beitrag zum Unterhalt als sogenannten Barunterhalt leisten, also einen finanziellen Ausgleichen schaffen.
Berechnung des Unterhalts für Kinder
Die Berechnung des Kindesunterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Die Leitlinien zur Düsseldorfer Tabelle wurden letztmalig zum 01.01.2021 aktualisiert. Die Tabelle selbst wird regelmäßig aktualisiert. Die Düsseldorfer Tabelle mit Stand vom 01.01.2021 finden Sie hier.
Die Tabellenwerte sind Richtlinien, nach denen der Unterhalt für Kinder errechnet wird. Sie haben keine Gesetzeskraft. In der Düsseldorfer Tabelle steht, wie viel Geld Kinder monatlich brauchen (Unterhaltsbedarf). Das Kindergeld wird in der Regel zur Hälfte abgezogen. Wie viel ein Elternteil letztlich bezahlen muss oder kann, hängt von vielen Faktoren ab: Leistungsfähigkeit, Eigenbedarf, Rangstufe usw.)
Wenn ein Kind eine Berufsausbildung macht, eine Vergütung erhält und im Haushalt eines Elternteils wohnt, wird das Ausbildungsentgelt bis auf 90 Euro auf den Unterhalt angerechnet.
Ab dem 18. Lebensjahr besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass Mutter und Vater einen Barunterhalt für ein Kind bezahlen. Der Unterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, beträgt laut Düsseldorfer Tabelle monatlich 735 Euro.
Unsere Rechtsanwälte für Familien- und Unterhaltsrecht in Stuttgart beraten Sie über Ihre tatsächlichen Ansprüche auf Kindesunterhalt bzw. auf tatsächliche Zahlungsverpflichtungen.
Finden Sie hier den Download zur aktuellen Version der Düsseldorfer Tabelle.
Musterrechnung für einen Barunterhalt für zwei minderjährige Kinder
Die beiden Kinder 4 und 6 Jahre alt wohnen bei der Mutter. Der Vater verdient Netto 2.500 Euro.
bereinigtes Nettoeinkommen des Vaters (Einkommensstufe 4) | 2.500 Euro |
Bedarf des 1. Kindes nach Düsseldorfer Tabelle (Altersstufe 1) | 394 Euro |
Bedarf des 2. Kindes nach Düsseldorfer Tabelle (Alterstufe 2) | 452 Euro |
abzüglich halbes Kindergeld (2 mal 96 Euro) | - 192 Euro |
monatlich zu zahlender Barunterhalt | 654 Euro |
- auf Grundlage der Düsseldorfer Tabelle
Unterhalt für Ehepartner und Lebenspartner
Nicht nur für Kinder besteht Unterhaltspflicht. Auch Ehe- und Lebenspartner sind untereinander zum Unterhalt verpflichtet. Vorausgesetzt, es besteht Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit.
Bei Kindern, deren Eltern geschieden sind oder getrennt leben, besteht immer Unterhaltspflicht. In allen anderen Fällen bedarf die Unterhaltspflicht einer genauen Überprüfung. Geprüft wird, ob derjenige, der Unterhalt beansprucht (= Unterhaltsberechtigter), es wirklich braucht, und ob die Gegenseite (= Unterhaltsschuldner) die Zahlung leisten kann. Denn nur wer über ein ausreichendes Einkommen verfügt, ist auch tatsächlich im Stande, Unterhalt zu leisten.
Wer als bedürftig gilt (Unterhaltsbedürftigkeit)
oder: Wer kann Unterhalt verlangen?
Die sogenannte (Unterhalts-) Bedürftigkeit besteht gemäß § 1577 Abs. 1 BGB immer dann, wenn ein Unterhaltsberechtigter (derjenige, der Unterhalt beansprucht) nicht oder nicht mehr in der Lage ist, den eigenen Bedarf aus eigenen Einkünften zu decken.
Zu den Einkünften gehören eigenes Arbeitseinkommen, sonstige eigene Vermögenseinkünfte oder eigenes Vermögen. Bedürftig ist ein Unterhaltsberechtigter demnach nur in der Höhe, wie sein Bedarf nicht von den eigenen Einkünften gedeckt ist. Bedürftigkeit umschreibt den Differenzbetrag, der dem Unterhaltsberechtigten zur Bedarfsdeckung tatsächlich fehlt.
Gegebenenfalls sind bei der Unterhaltsberechnung auch sogenannte fiktive Einkünfte zuzurechnen. Fiktive Einkünfte werden nicht tatsächlich erzielt, könnten aber erzielt werden, wenn es der Betroffene wollte. Ein Ehepartner kann folglich nicht einen gut bezahlten Job freiwillig aufgeben, um für Unterhaltszahlungen nicht leistungsfähig zu sein. Das bisherige Einkommen wird als fiktives Einkommen trotzdem zugrunde gelegt.
Was Unterhaltszahlungen reduziert
Folgendes wird auf den Unterhalt angerechnet:
- Vermögenserträge wie Kapitalerträge, Zinserträge etc. sind dem Unterhaltsberechtigten anzurechnen. Diese Erträge verringern also den Unterhalt.
- Wenn der Unterhaltsberechtigte mietfrei im Eigenheim wohnt, ist die Höhe der an sich zu zahlenden Miete nach dem objektiven Marktwert, der sogenannte Wohnvorteil, anzurechnen. Auch das mindert den Unterhalt.
- Mieterträge, die der Unterhaltsberechtigte nach Abzug der Schuldzinsen einnimmt, werden ebenfalls angerechnet. Tilgungsleistungen werden nicht berücksichtigt, da diese vermögensbildend wirken.
- Lebt der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, so sind aus der gemeinsamen Wirtschaftsführung geringere Mietkosten, hälftige Lebenshaltungskosten etc. den Unterhaltsleistungen ebenfalls anzurechnen.
Unzumutbare Tätigkeiten
Nicht oder nur zum Teil angerechnet werden können Einkünfte aus einer unzumutbaren Tätigkeit. Besteht für den Unterhaltsberechtigten keine Verpflichtung zur Arbeit und ist er trotzdem erwerbstätig, so spricht man von Einkünften aus unzumutbarer Tätigkeit.
Unterhaltsrechner bei Scheidung
Im unten stehenden Unterhaltsrechner können Sie ganz einfach online berechnen, wie hoch der Ehegattenunterhalt oder Unterhalt für Ihr Kind ausfallen könnte.
Der Unterhaltsrechner bei Scheidung hilft Ihnen dabei, die finanziellen Folgen einer Ihrer Scheidung zu kalkulieren. Sollten Sie allerdings noch Fragen zu Ihren Unterhaltsansprüchen oder Verpflichtungen haben, beraten unsere Fachanwälte Sie gerne zu Ihrer Situation.
Den Unterhaltsrechner stellt mit freundlicher Unterstützung www.scheidung.org zur Verfügung.
Grenzen von Unterhaltszahlungen - Eigenbedarf
Berechtigten Unterhalt muss bezahlen, wer dazu finanziell in der Lage ist, wer also die Leistungsfähigkeit dafür besitzt. Gemäß § 1603 BGB, der die Leistungsfähigkeit definiert, darf der eigene Bedarf nicht durch seine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt gefährdet werden. Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil glaubt, dass er den verlangten Unterhalt nicht bezahlen kann, muss er nachweisen, dass er dafür nicht leistungsfähig genug ist.
Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist der sogenannte Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Die Leistungsfähigkeit endet dort, wo dem Unterhaltszahlenden keine ausreichenden Mittel mehr verbleiben, um den eigenen Lebensbedarf zu decken. Der Selbstbehalt stellt somit das Minimum dar, das dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug seiner Zahlungsverpflichtungen und Schulden für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben muss.
Beim Selbstbehalt wird noch zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt (Eigenbedarf) unterschieden. Die Höhe des Selbstbehaltes ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle.
Das Jugendamt zahlt zunächst Unterhalt fürs Kind, wenn der Pflichtige den Zahlungen nicht nachkommt.
Ehegattenunterhalt laut der Düsseldorfer Tabelle
Laut der Düsseldorfer Tabelle für Ehegattenunterhalt muss ein erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger Ehegatte, 3/7 seines anrechenbaren Erwerbseinkommens an den Berechtigten zahlen, solange dieser kein Einkommen bezieht. Dazu kommen in diesem Fall noch 50 % des sonstigen Einkommens, solange dieses anrechenbar ist. Die Gesamtsumme unterliegt allerdings einer Höchstgrenze, welche von den individuellen ehelichen Verhältnissen abhängt.
Sollte die berechtigte Partei ebenfalls Einkommen beziehen, sieht die Tabelle für Ehegattenunterhalt 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten vor. Diese Summe ist wiederum begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf. Weiteres anrechenbares Einkommen wird unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes hinzugezählt.
Hier finden Sie die vollständige Düsseldorfer Tabelle für Ehegattenunterhalt.
Unterhaltspflicht von Angestellten und Beamten
Bei Angestellten und Beamten dient in der Regel das Arbeitseinkommen als Maßstab für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen. Zum Arbeitseinkommen werden grundsätzlich alle Leistungen gerechnet, die ein Arbeitnehmer aus seinem Arbeits- oder Dienstverhältnis bezieht. Dabei ist unerheblich, ob es sich um Geld- oder Sachleistungen handelt. Bei Geldleistungen ist das Nettoeinkommen der vergangenen 12 Monate entscheidend. Darüber hinaus werden auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Tantiemen, Prämien, Zulagen, Sonderleistungen, Trennungsentschädigungen, Aufwandsentschädigungen, Stellenzulagen etc. angerechnet.
Bei Sachleistungen wird bei der Anrechnung berücksichtigt, ob und inwieweit dem Arbeitnehmer Vergünstigungen in Form von verbilligtem Erwerb von Waren, vom Arbeitgeber gewährter Wohnraum, private Nutzung eines Firmenfahrzeugs oder ähnliches eingeräumt wird.
Unterhaltspflicht von Selbstständigen
Bei Selbständigen dient in aller Regel die Einnahme-/Überschussrechnung der letzten 3 Jahre als Grundlage für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit. Zu beachten ist hierbei, dass sich das steuerrechtliche Einkommen vom unterhaltsrechtlich Einkommen unterscheiden kann. Das hat den Hintergrund, dass ein Selbständiger aufgrund von Abschreibungsmöglichkeiten, die einen geldwerten Vorteil darstellen, geringere Einkünfte hat, als das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen.
Welchen Betrag man selbst behalten darf (Selbstbehalt)
Die Höhe des Selbstbehalts ist letztmalig mit der Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2015 angehoben worden.
Selbstbehalt gegenüber Kindern
Nach der Düsseldorfer Tabelle beträgt der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen, unverheirateten Kindern sowie gegenüber privilegierten volljährigen, unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, sofern sie im Haushalt eines Elternteiles leben und sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinden, beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 880 Euro pro Monat und beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.080 Euro pro Monat.
Der angemessene Selbstbehalt gegenüber anderen volljährigen Kindern liegt bei 1.300 Euro pro Monat.
Selbstbehalt gegenüber geschiedenen Ehegatten
Der angemessenen Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Ehegatten oder dem Elternteil eines nicht ehelichen Kindes liegt bei 1.200 Euro pro Monat und zwar unabhängig davon, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht. Der Selbstbehalt bei einer Unterhaltspflicht gegenüber einem Elternteil beläuft sich auf 1.800 Euro.
Rangstufen für Unterhaltsanspruch
Es kommt häufig vor, dass einem Unterhaltsberechtigten Ansprüche gegen mehrere Personen zustehen. In diesen Fällen ist zu prüfen, in welcher Reihenfolge die verschiedenen zum Unterhalt verpflichteten Personen zur Zahlung verpflichtet sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine gleichrangige Zahlungsverpflichtung gegeben sein. In diesen Fällen richtet sich die Unterhaltspflicht anteilig nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Unterhaltspflichtigen oder aber danach, ob einer vor dem anderen haftet.
Auch die Unterhaltsberechtigten werden in bestimmte Gruppen eingeteilt und so nach Rangstufen unterschiedlich befriedigt. Auf Grundlage dieses Rangstufenprinzips verdrängt der Unterhaltsanspruch eines vorrangig Unterhaltsberechtigten denjenigen eines nachrangig Unterhaltsberechtigten.
Das Rangstufenprinzip wirkt sich insbesondere dann aus, wenn die finanziellen Mittel des Unterhaltsschuldners so begrenzt sind, dass nicht alle Unterhaltsberechtigten befriedigt werden können. Auf Grundlage des Rangstufenprinzips wird dann der vorrangig Unterhaltsberechtigte in voller Höhe seines Unterhaltsbedarfs befriedigt. Dies hat zur Folge, dass die nachrangig Unterhaltsberechtigten, unter Berücksichtigung des Selbstbehalts, auf das verbleibende Einkommen verwiesen werden.
Mit der Regelung in § 1609 BGB hat der Gesetzgeber nunmehr das Rangverhältnis unter mehreren Unterhaltsberechtigten in einer einzigen Norm zusammenfassen.
Nach § 1609 BGB ergeben sich folgende Rangstufenregelung:
Erster Rang
Unter den erster Rang fallen minderjährige und privilegierte volljährige Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 BGB. Diese haben absoluten Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten. Erfasst werden alle leiblichen Kinder unabhängig davon, ob diese innerhalb oder außerhalb der Ehe geboren worden sind oder aus einer ersten oder zweiten Ehe stammen. Ebenso erfasst werden adoptierte Kinder. Hieran ändert sich nur etwas, wenn eine Mangelfallberechnung vorgenommen werden muss.
Vorrang bei der Rangstufenänderung haben vor allem Kinder des Unterhaltspflichtigen aus einer neuen Beziehung. Jedoch können sich durch eine solche Rangstufenänderung für den Unterhaltspflichtigen erhebliche steuerliche Nachteile ergeben. Das ist der Fall, wenn neben dem Kindesunterhalt aus finanziellen Gründen kein Geld mehr für die Zahlung des geschuldeten Ehegattenunterhalts verbleibt, da das Steuerrecht nur hinsichtlich des Ehegattenunterhalts über das sogenannte begrenzte Realsplittings die Möglichkeit bietet, diese Zahlungen bis zum vorgegebenen Höchstsatz steuerlich abzuschreiben. Dieser Steuervorteil ist für den Kindesunterhalt nicht vorgesehen.
Zweiter Rang
Der zweiter Rang erfasst Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben oder im Falle einer Scheidung hätten. Ebenfalls erfasst werden Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer. Falls eine Ehe als "lang" eingestuft wurde, sind auch Nachteile im Sinne des § 1578 b Abs. 1 zu berücksichtigen. Den gleichen Rang hat der Unterhaltsanspruch einer nicht verheirateten Mutter und eines nicht verheirateten Vaters.
Gemäß § 9 Abs. 7 LPartG sind Unterhaltsansprüche von Lebenspartnern, die ein adoptiertes Stiefkind betreuen ebenfalls gleichrangig. Zu beachten ist, dass zu den, die Kinder betreuenden Ehegatten nicht nur der geschiedene Ehegatte, sondern auch der neue Ehegatte zählt, sofern er im Falle einer Scheidung einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt hätte. Somit sind der neue Ehegatte und der geschiedenen Ehegatten gleichrangig.
Dritter Rang
Unter den dritter Rang fallen alle Ehegatten, die nicht der 2. Rangstufe zuzuordnen sind. Diese Rangveränderung hat erhebliche Auswirkungen auf das gesamte Unterhaltsgefüge. So verdrängt die Mutter eines von einem Ehemann gezeugten Kindes den geschiedenen Ehegatten aus seinem Unterhaltsrang, wenn es sich nicht um eine Ehe von langer Dauer handelt und der Ehegatte keine Kinder betreut.
Vierter Rang
Unter den vierten Rang fallen Kinder, die nicht unter Nr. 1 fallen. Auf dieser Rangstufe werden normalerweise Unterhaltsansprüche von minderjährigen verheirateten Kindern, soweit sie nicht gemäß § 1603 II 2 BGB privilegiert sind, von volljährigen Kinder, sofern und soweit sie sich in der Ausbildung oder im Studium befinden, von erwerbsfähigen Kinder ohne Beschäftigung, sowie von Kindern, die wegen einer Behinderung eingeschränkt erwerbsunfähig sind befriedigt. Da es volljährigen Kindern in der Regel zumutbar sein soll für den eigenen Lebensunterhalt selbst zu sorgen, sind diese Kinder weniger schutzbedürftig im Verhältnis zu anderen Unterhaltsberechtigten und nehmen somit die 4. Rangstufe ein.
Fünfter Rang
Der fünfte Rang umfasst Unterhaltsansprüche von Enkelkindern und deren Abkömmlingen (Urenkel). Unterhaltsansprüche von Enkelkindern sind somit gleichrangig mit den Ansprüchen weiterer Abkömmlinge.
Sechster Rang
Unter den Sechsten Rang fallen die Unterhaltsansprüche von Eltern.
Siebter Rang
Der Siebte und letzte Rang umfasst den Personenkreis der Großeltern, der Urgroßeltern und alle weiteren Verwandte in aufsteigender Linie, wobei die jeweils näheren Verwandten den entfernteren Verwandten im Rang vorgehen.
Das Einkommen der Eltern bzw. der Ehegatten ist maßgeblich für die Berechnung von Unterhaltsansprüchen unter den Ehegatten sowie zur Ermittlung des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle. Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen umfasst nicht nur das tatsächlich geflossene Geld aus sämtlichen Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes (EStG) sondern auch alle geldwerten Vorteile und die fiktiven Einkünfte.
Verwandte müssen Auskunft geben
Jeder, der zu Unterhalt berechtigt ist, hat einen Anspruch darauf, dass er über die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltszahlenden Bescheid weiß. Nur so kann errechnet werden, wie hoch die Unterhaltszahlungen sein können.
In § 1605 BGB ist geregelt, dass sich Verwandte in gerader Linie gegenseitig zur Auskunft verpflichtet sind, wenn dies notwendig ist, um Unterhaltsansprüchen zu ermitteln. Für Arbeitnehmer und Beamten besteht diese Auskunftspflicht darin, die Entgeltabrechnungen für die letzten zwölf Monate vorzulegen. Selbständige müssen die Einnahmen-/Überschussrechnung für die vergangenen drei Jahre vorlegen.
Bei dieser Auskunftspflicht handelt es sich nicht um eine einmalige Pflicht. Sie kann alle zwei Jahre verlangt werden, um zu prüfen, ob sich hinsichtlich der Leistungsfähigkeit oder Höhe des Unterhalts irgendwelche Änderungen ergeben haben.
Haben sich die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners maßgeblich verändert, können Unterhaltsberechtigte, eine Abänderung des bisherigen Unterhaltstitels beantragen. Kann der Unterhaltsberechtigte glaubhaft darlegen, dass sich die Einkünfte oder das Vermögen des Unterhaltspflichtigen wesentlich verändert haben, so kann eine Änderung auch vor Ablauf von zwei Jahre erfolgen.