Urteilssammlung

Grundsatzurteile: Pauschale Arzthonorare oft unwirksam – Rückzahlung für Patienten möglich

Az. III ZR 38/23 und III ZR 279/23

Der Bundesgerichtshof hat 2024 in zwei Entscheidungen klargestellt: Ambulante ärztliche Leistungen müssen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet werden. Pauschalhonorare ohne GOÄ-konforme Aufschlüsselung sind in der Regel nichtig. Patienten können bereits gezahlte Beträge zurückfordern – auch wenn die Behandlung medizinisch korrekt durchgeführt wurde.

In den Verfahren III ZR 38/23 (Cyberknife-Behandlung an einem Universitätsklinikum) und III ZR 279/23 (Liposuktion bei Lipödem in einer Privatklinik) hat der BGH entschieden, dass die GOÄ zwingendes Preisrecht für ambulante Behandlungen ist – auch wenn der Vertrag mit einer juristischen Person wie Klinik oder Privatkrankenhaus geschlossen wird. Pauschalpreisvereinbarungen sind mit § 2 GOÄ unvereinbar und daher nach § 134 BGB nichtig. Patienten haben in solchen Konstellationen einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.

In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren (Az. 1030/25) wurde in einem gerichtlichen Vergleich vom 22.07.2025 die Rückerstattung eines pauschal abgerechneten Arzthonorars (zuzüglich Schmerzensgeld) vereinbart. Grundlage war auch hier die Rechtswidrigkeit der Pauschalpreisabrechnung. Damit zeigt sich: Die BGH-Rechtsprechung ist in der Praxis angekommen.

Der Mandant möchte wissen, ob auf dieser Basis eine Bündelung gleichgelagerter Ansprüche bis hin zu einer Sammelklage möglich ist.

Sachverhalt: Pauschalhonorar statt GOÄ-Rechnung

Im Fall zahlte der Mandant ein pauschales Arzthonorar. Die Klinik stellte keine GOÄ-Rechnung mit Gebührenziffern, Steigerungssätzen und Einzelleistungen, sondern rechnete die Behandlung über einen Gesamtpreis ab.

Der Mandant klagte am 09.09.2024 auf Rückerstattung des Honorars. Im gerichtlichen Vergleich vom 22.07.2025 verpflichtete sich die Gegenseite zur Rückzahlung des gezahlten Arzthonorars aufgrund rechtswidriger Pauschalpreisabrechnung sowie zur Zahlung von Schmerzensgeld.

Das Protokoll der mündlichen Verhandlung liegt noch nicht vor. Bereits der Vergleich zeigt jedoch, dass sich das Gericht an der aktuellen BGH-Linie orientiert und pauschale Abrechnungsmodelle im ambulanten Bereich für rechtswidrig hält.

Rechtliche Begründung: GOÄ als zwingendes Preisrecht

1. GOÄ gilt auch für Kliniken und Privatkliniken

Nach § 1 GOÄ bestimmt die Gebührenordnung die Vergütung für berufliche ärztliche Leistungen. Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass dies auch gilt, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person (z. B. Universitätsklinikum, MVZ oder Privatklinik) geschlossen wird und die Leistung von angestellten oder beamteten Ärzten erbracht wird.

Damit sind:

  • Universitätskliniken
  • MVZ in Trägerschaft von Kapitalgesellschaften
  • nach § 30 GewO konzessionierte Privatkliniken
  • bei ambulanten Leistungen zwingend an die GOÄ gebunden.

2. Pauschalhonorare verstoßen gegen § 2 GOÄ

Die GOÄ erlaubt nur abweichende Gebührenhöhen, nicht aber das vollständige Herauslösen aus dem Gebührenrahmen:

Nach § 2 Abs. 1 GOÄ kann eine von der GOÄ abweichende Vergütung vereinbart werden.

Nach § 2 Abs. 2 GOÄ ist dafür eine individuelle schriftliche Vereinbarung erforderlich, die insbesondere Nummer und Bezeichnung der Leistung, Steigerungssatz und konkreten Betrag enthält.

Ein pauschaler Gesamtpreis ohne Zuordnung zu GOÄ-Leistungen erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Der BGH hat daher entschieden, dass solche Pauschalhonorare mit § 2 GOÄ unvereinbar und gemäß § 125, § 134 BGB nichtig sind.

Konsequenz:

Der Arzt oder die Klinik hat ohne GOÄ-konforme Rechnung keinen wirksamen Vergütungsanspruch.

Bereits gezahlte Beträge können nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückverlangt werden.

3. Nachträgliche GOÄ-Abrechnung nur begrenzt möglich

Im Verfahren III ZR 279/23 hatte die Privatklinik zunächst ein Pauschalhonorar von 15.900 Euro vereinbart und später vorsorglich eine GOÄ-Rechnung nachgereicht, in der die Position Nr. 2454 GOÄ (operative Entfernung von Fettgewebe) mehrfach angesetzt wurde. Der BGH erkannte nur einen Teilbetrag von rund 4.200 Euro als durch GOÄ gedeckt an und verurteilte die Klinik zur Rückzahlung von knapp 11.700 Euro.

Das bedeutet:

Eine nachträgliche GOÄ-Rechnung kann den Vergütungsanspruch nur retten, soweit sie inhaltlich korrekt und GOÄ-konform ist.

Für den darüber hinausgehenden Teil bleibt der Rückzahlungsanspruch bestehen.

4. Verjährung von Rückforderungsansprüchen

Rückforderungsansprüche aus § 812 BGB unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Zahlung erfolgt ist und der Patient von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 BGB).

Wer also zum Beispiel im Jahr 2022 ein pauschales Honorar gezahlt hat, kann Ansprüche grundsätzlich bis zum 31.12.2025 gerichtlich geltend machen.

Rückzahlungsanspruch – gilt das auch für Ihre Behandlung?

Ob auch Sie Honorar zurückfordern können, hängt von den konkreten Unterlagen ab. Typische Konstellationen, in denen ein Rückforderungsanspruch besteht:

Sie haben ein pauschales Arzthonorar für eine ambulante Behandlung oder Operation gezahlt (z. B. Spezialzentrum, Privatklinik, MVZ).

  • Sie haben lediglich eine Kostenübernahme- oder Pauschalpreisvereinbarung unterschrieben, aber keine GOÄ-Rechnung mit Gebührenziffern erhalten.
  • Die vorgelegte Rechnung verweist nicht auf die GOÄ und enthält keine einzelnen Leistungen mit Ziffer, Steigerungssatz und Betrag.
  • Es existiert zwar eine Honorarvereinbarung, diese benennt aber keine konkreten GOÄ-Leistungen und erfüllt die strengen Anforderungen des § 2 GOÄ nicht.
  • Ihre Zahlung liegt innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist (maßgeblich ist das Jahresende der Zahlung).
  • In diesen Fällen besteht eine realistische Chance, bereits gezahlte Beträge (teilweise oder vollständig) zurückzuerhalten.

Sammelklage oder Bündelung von Ansprüchen?

Der Mandant fragt, ob auf Grundlage der BGH-Rechtsprechung eine Sammelklage denkbar ist. Aus juristischer Sicht gilt:

In Deutschland gibt es keine allgemeine „class action“ wie im US-Recht.

Gleichgelagerte Fälle können aber strategisch gebündelt werden, etwa durch eine Vielzahl von Einzelklagen gegen denselben Klinikträger oder durch die Nutzung kollektivrechtlicher Instrumente, sofern deren Voraussetzungen vorliegen (zum Beispiel Musterfeststellungsverfahren in anderen Rechtsgebieten).

Voraussetzung für jede Anspruchsdurchsetzung bleibt eine individuelle Prüfung der jeweiligen Rechnung und Honorarvereinbarung auf GOÄ-Konformität.

Für die Praxis bedeutet das: Eine Sammelklage im umgangssprachlichen Sinn kann sich anbieten, wenn viele Patienten bei derselben Klinik denselben Pauschalvertrag unterschrieben haben. Juristisch bleibt es aber bei einer Prüfung und Durchsetzung jedes einzelnen Anspruchs.

Kostenlose Erstprüfung: Arztrechnungen auf Pauschalhonorare prüfen lassen

Die aktuellen BGH-Entscheidungen verschieben die Kräfteverhältnisse deutlich zugunsten der Patienten. Kliniken und Ärzte müssen ambulante Leistungen GOÄ-konform abrechnen. Pauschale Preisangebote ohne saubere Rechnungslegung tragen ein hohes Risiko, vollständig rückabgewickelt zu werden.

Wenn Sie:

  • ein hohes Pauschalhonorar für eine ambulante Behandlung gezahlt haben,
  • nur eine Kostenübernahmeerklärung oder „Paketpreis“-Vereinbarung unterschrieben haben
  • oder Zweifel an der Richtigkeit Ihrer Arztrechnung haben,

prüfen wir gerne, ob und in welcher Höhe Rückerstattungsansprüche bestehen und ob sich eine koordinierte Geltendmachung mit weiteren Betroffenen anbietet.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und lassen Sie Ihre Unterlagen in einer unverbindlichen Erstberatung rechtlich überprüfen.

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Das sind wir

Aktuelles

Immer mehr Privatkliniken rechnen ärztliche Leistungen als Pauschalpreise ab –
und verstoßen damit gegen die verbindliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Aktuelle BGH-Urteile bestätigen:
Diese Pauschalabrechnungen sind rechtswidrig,
bereits gezahlte Beträge können vollständig zurückgefordert werden.

Viele Hersteller und Zulieferer bauen Stellen ab oder bieten kurzfristig Aufhebungsverträge an.
Kündigungen, Abfindungsangebote und Vertragsänderungen enthalten häufig Klauseln, die zu erheblichen Nachteilen führen können.

Unterschreiben Sie nichts!

Unsere Experten von LUTZ Rechtsanwälte können Sie beraten und prüfen ob:

  • die Kündigung rechtlich haltbar ist
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