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Urteilssammlung

Kosten für Online-Coaching trotz Nutzung erstattet: LG Stuttgart verurteilt Anbieter

Az. 27 O 247/25

Das Landgericht Stuttgart stärkt Verbraucherrechte: Online-Coachings ohne Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht-Zulassung sind nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz nichtig – Kunden erhalten selbst bei Nutzung die volle Kursgebühr zurück.

Das Landgericht Stuttgart hat ein wegweisendes Urteil für den Coaching-Markt gefällt. Im Kern ging es um die Marcel Scholz Consulting GmbH und deren Produkt „Remote Tele Sales Training“. Ein Kunde hatte diesen Kurs im Jahr 2024 gebucht, um über mehrere Monate hinweg durch Video-Lektionen, Live-Meetings und Support per Textnachricht zu lernen, wie man mit telefonischer Beratung Geld verdient.

Obwohl der Kläger zum Zeitpunkt des Rechtsstreits bereits über 70 % der Kursinhalte genutzt hatte, gab das Gericht ihm recht: Er erhält die volle Kursgebühr in Höhe von 7.140 Euro plus Zinsen zurück. Das Gericht stellte klar, dass die erbrachte Leistung des Anbieters rechtlich nichtig war, da eine entscheidende Voraussetzung fehlte.

Der rechtliche Hintergrund: Die Falle des FernUSG
Die Grundlage für dieses Urteil ist das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Dieses Gesetz soll Teilnehmer von Fernlehrgängen vor unseriösen Angeboten schützen. Damit ein Coaching unter dieses Gesetz fällt, müssen laut § 1 FernUSG im Wesentlichen zwei Dinge zusammenkommen:

  • Räumliche Trennung: Lehrender und Lernender befinden sich nicht im selben Raum (typisch für Online-Kurse).
  • Lernerfolgskontrolle: Es findet eine Überwachung des Lernerfolgs statt. Hierfür reicht es schon aus, wenn der Anbieter Fragen beantwortet, Hausaufgaben korrigiert oder in Live-Calls individuelles Feedback gibt.

Sobald diese Kriterien erfüllt sind, benötigt der Anbieter eine offizielle Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) (§ 12 FernUSG). Im vorliegenden Fall besaß die Marcel Scholz Consulting GmbH diese Zulassung nicht. Nach § 7 Abs. 1 FernUSG führt das Fehlen dieser Zulassung dazu, dass der gesamte Vertrag von Anfang an nichtig ist. Er wird rechtlich so behandelt, als hätte er nie existiert.

Warum die Kursnutzung keine Rolle spielte
Normalerweise könnte man meinen, dass ein Kunde, der 70 % eines Kurses konsumiert hat, zumindest einen Teil zahlen muss (sogenannter Wertersatz). Das LG Stuttgart folgte dieser Logik jedoch nicht.

Das Gericht entschied, dass ein Wertersatzanspruch des Anbieters ausgeschlossen ist. Da das FernUSG ein Verbraucherschutzgesetz ist, soll das Risiko einer fehlenden Zulassung allein beim Unternehmen liegen. Würde man den Kunden zur Zahlung für die bereits gesehenen Inhalte verpflichten, würde der Schutzzweck des Gesetzes untergraben. Der Kunde darf das entsprechende Angebot nutzen und behält dennoch sein Recht auf Rückerstattung der Kosten.

Was das Urteil für Betroffene zukünftig bedeutet

Für Teilnehmer von Online-Coachings:
Das Urteil stärkt die Position von Verbrauchern massiv. Wer in den letzten Jahren viel Geld für ein Coaching ausgegeben hat, das per Video-Plattform und begleitendem Chat (z.B. WhatsApp oder Discord) durchgeführt wurde, sollte prüfen, ob der Anbieter eine ZFU-Zulassung hatte. Ist das nicht der Fall, besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, die gesamten Kosten zurückfordern zu können – selbst wenn das Coaching bereits beendet wurde. Die Verjährungsfrist hierfür beträgt in der Regel drei Jahre.

Für die Coaching-Branche:
Dieses Urteil ist eine deutliche Warnung an alle Anbieter von digitalen Trainingsprodukten. Viele Geschäftsmodelle, die auf „High-Ticket-Coaching“ basieren, bewegen sich rechtlich auf dünnem Eis, wenn sie keine staatliche Zulassung vorweisen können. Anbieter müssen entweder:

  • Sich offiziell bei der ZFU zertifizieren lassen (welches hohe Auflagen an die Qualität stellt).
  • Ihr Konzept so umbauen, dass es nicht mehr als Fernunterricht gilt (z.B. durch rein synchronen Live-Unterricht ohne gespeicherte Inhalte).

Zusammenfassend lässt sich sagen: Das LG Stuttgart hat klargestellt, dass mangelnde Bürokratie auf Seiten der Anbieter ein teures Nachspiel haben kann – und dass der Schutz des Teilnehmers schwerer wiegt als der wirtschaftliche Nutzen des Coaches.

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