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Urteilssammlung

BGH: Beitragserhöhungen der AXA Versicherung unwirksam

IV ZR 294/19

Bundesgerichtshof entscheidet: Die Beitragserhöhungen in gleich zwei Fällen bei der AXA sind unwirksam.

In gleich zwei Fällen (Az. IV ZR 294/19  und IV ZR 314/19) wurde zuletzt vom Bundesgerichtshof geurteilt, dass mehrere vergangene Beitragserhöhungen der privaten Krankenversicherung AXA unwirksam sind. Dieses Urteil stellt einen Meilenstein im Versicherungsrecht dar, nachdem sich der Kampf gegen unrechtmäßige Beitragssteigerungen bereits durch viele niedrigere Gerichte gezogen hatte. Immer wieder erhöhten private Krankenversicherungen nämlich ihre monatlichen Prämien, ohne dafür ausreichende Gründe zu liefern. Das war auch bei den gestiegenen Beiträgen zweier Kläger - Versicherungsnehmer bei der AXA - der Fall, entschied der IV. Zivilsenat am 16.12.2020. 

Es handelte sich bei den Klägern um Beiträge zwischen den Jahren 2014 und 2017. Die AXA Versicherung hatte in diesem Zeitraum Erhöhungen veranlasst, welche die Kläger jetzt vor Gericht anfochten. Im Fall IV ZR 294/ 19  wurde der Klage bereits vom Landgericht Köln Recht gegeben. So waren Beiträge von 2015 und 2016 als ungültig erklärt worden. Anschließend ging das Verfahren weiter vor das Oberlandesgericht Köln, welches wiederum entschied, dass die Rückzahlung nur bis Dez. 2017 nötig sei. Es wurde geurteilt, dass vergangene Prämienerhöhungen nicht rechtmäßig begründet wurden, die Begründung jedoch nachgereicht wurden, wodurch die gestiegenen Beiträge nach Dez. 2017 wieder gültig seien. 

Der Bundesgerichtshof bekräftigte letztendlich die Unwirksamkeit diverser Beitragserhöhungen und gab bekannt, dass private Krankenversicherungen bei jeder Erhöhung nach § 203 Abs. 5 VVG  ausreichende Gründe für Erhöhungen mitliefern müssen. Dabei müssen PKV die Rechnungsgrundlage zur Steigerung angeben - es muss also ausführlich dargelegt werden, dass sich bspw. die Sterbewahrscheinlichkeit oder die Versicherungsleistungen in einem solchen Maße verändert haben, dass sie einen festgelegten Schwellenwert übersteigen. Und das zudem längerfristig, kurzzeitige Veränderungen der genannten Faktoren sieht der Bundesgerichtshof ebenso nicht als "maßgeblichen Grund" für die Prämienerhöhung. Erst wenn dieser Umstand erklärt wird, ist die Erhöhung des Beitrags wirksam. Allgemeine, musterhafte Begründungen seitens der Versicherer reichen nicht aus. 

Gründe können Versicherer zwar nachliefern, dadurch werden Beitragserhöhungen allerdings nicht rückwirkend legitimiert. Es bedeutet lediglich, dass der neue Beitrag ab Zeitpunkt der Mitteilung von ausreichenden Gründen wirksam wird. Die Mitteilung soll aufzeigen, dass die Beitragserhöhung durch gewisse Veränderungen gesetzlich notwendig geworden ist und nicht auf Basis der freien Entscheidungen von Versicherern oder Versicherten entstanden ist.

Die Kläger erhielten in beiden Fällen letztendlich Beitragsrückzahlungen für die als unrechtmäßig erklärten Erhöhungen. Da kommende Verfahren voraussichtlich ebenso bei den Gerichten in Köln durchgeführt werden, könnten die Urteile auch in zukünftigen Verfahren Wirkung zeigen. Doch auch anderen Versicherungsnehmern, die bei ihren Beitragserhöhungen ordentliche Begründungen vermissen, können die Urteile Hoffnung machen. Die Rechtslage hat sich zu Gunsten der Verbraucher stark aufgeklärt. 

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