Neues BGH-Urteil: Vorsicht bei den Mietwagenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall
Wer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen Mietwagen benötigt, sollte nicht einfach jedes Angebot akzeptieren. Der BGH hat klargestellt: Auch bei einem günstigeren Ersatzfahrzeug gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot – überhöhte Mietwagenkosten können am Ende am Geschädigten hängen bleiben.
Der Fall: Hohe Mietwagenrechnung trotz Wahl einer niedrigeren Fahrzeugklasse
Ein unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelter Autofahrer musste seinen beschädigten VW Multivan zur Reparatur in eine Werkstatt geben. Für die fünftägige Ausfallzeit verzichtete er bewusst auf ein klassengleiches Ersatzfahrzeug und mietete stattdessen einen klassentieferen VW Tiguan an. Die Autovermietung stellte ihm hierfür 1.604,57 Euro in Rechnung.
Die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung verweigerte jedoch die vollständige Kostenübernahme und regulierte lediglich einen Betrag von 523 Euro, da der abgerechnete Mietpreis deutlich über dem marktüblichen Niveau lag. Der Geschädigte klagte auf die Differenz. Seine Argumentation: Die Versicherung werde durch die Rechnung nicht unangemessen benachteiligt, da die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzwagens für den VW Multivan ohnehin weitaus höhere Kosten verursacht hätte.
Das BGH-Urteil: Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt ausnahmslos
Der Bundesgerichtshof (BGH) wies diese Argumentation ab (Urteil vom 19.05.2026, Az. VI ZR 67/25) und bestätigte die Rechtsauffassung der Versicherung. Die Richter stellten klar, dass das sogenannte Wirtschaftlichkeitsgebot im Schadensersatzrecht uneingeschränkte Geltung entfaltet. Geschädigte sind demnach verpflichtet, den Schaden im Rahmen des Zumutbaren so gering wie möglich zu halten.
Aus dem Urteil leiten sich folgende zentrale Grundsätze für die Regulierungspraxis ab:
- Maßgeblichkeit des angemieteten Fahrzeugs: Für die Berechnung des Schadensersatzanspruchs sind ausschließlich die marktüblichen Kosten des tatsächlich angemieteten Fahrzeugs relevant.
- Keine fiktive Vergleichsberechnung: Die rechtliche Überlegung, dass ein klassengleiches und damit teureres Mietfahrzeug die Versicherung finanziell noch stärker belastet hätte, ist rechtlich unbeachtlich.
- Erkundigungspflicht des Geschädigten: Auch beim freiwilligen Wechsel in eine niedrigere Fahrzeugklasse darf der Geschädigte keine unverhältnismäßig hohen Tarife akzeptieren. Da Mietwagenpreise heutzutage problemlos überprüfbar sind, obliegt es dem Geschädigten, sich über die Marktüblichkeit zu informieren und ein wirtschaftlich vernünftiges Angebot zu wählen.
Bedeutung für die Praxis: So vermeiden Sie Kostenfallen bei der Schadensregulierung
Die Entscheidung des BGH hat hohe Praxisrelevanz und räumt mit dem Irrtum auf, der freiwillige Verzicht auf eine höhere Fahrzeugklasse rechtfertige die Akzeptanz überhöhter Mietwagenpreise. Wer bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht auf ein marktgerechtes Preis-Leistungs-Verhältnis achtet, trägt das Risiko, die Differenzkosten aus eigener Tasche zahlen zu müssen.
Unsere Handlungsempfehlungen für Sie nach einem Verkehrsunfall:
- Angebote kritisch prüfen: Unterzeichnen Sie nach einem Unfall keine Mietwagenverträge, ohne zuvor die aufgerufenen Tarife kritisch zu hinterfragen – auch wenn Autovermietungen oder Werkstätten eine problemlose Kostenübernahme in Aussicht stellen.
- Preisvergleiche einholen: Ein kurzer Abgleich der tagesaktuellen Mietwagenpreise im Internet schützt Sie vor überzogenen Forderungen und dient als Nachweis im Streitfall.
- Frühzeitige anwaltliche Begleitung: Überlassen Sie die Schadensregulierung nicht dem Zufall. Als spezialisierte Kanzlei im Verkehrsrecht prüfen wir für Sie, ob die angebotenen Mietwagenkonditionen rechtssicher sind, übernehmen die vollumfängliche Korrespondenz mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung und setzen Ihre berechtigten Ansprüche konsequent durch.