Urteilssammlung

EuGH: Fehler bei Massenentlassung führen zur Unwirksamkeit von Kündigungen

C-134/24

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 30. Oktober 2025 klargestellt, dass die unionsrechtlichen Vorgaben für Massenentlassungen auch in Zukunft nicht gelockert werden. Versäumt ein Arbeitgeber die ordnungsgemäße Anzeige einer Massenentlassung bei der zuständigen Arbeitsverwaltung, sind die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam. Das Arbeitsverhältnis besteht in diesem Fall fort und ist nur durch eine erneute, formwirksame Kündigung zu beenden.

Grundlage der Entscheidung ist die EU-Massenentlassungsrichtlinie, die Arbeitgeber dazu verpflichtet, vor Ausspruch von Kündigungen die zuständige Behörde - in Deutschland die Bundesagentur für Arbeit - zu informieren. Zusätzlich ist der Betriebsrat frühzeitig in den Prozess einzubeziehen. Diese Vorgaben sind im nationalen Recht insbesondere in § 17 Abs. 1 sowie Abs. 3 Sätze 2 bis 5 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) umgesetzt. Nach den gesetzlichen Regelungen kann eine Massenentlassung frühestens 30 Tage nach Eingang der Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit wirksam werden.

Der EuGH knüpft somit an seine frühere Rechtsprechung an und stellt erneut klar, dass der Begriff der „Kündigung“ im Sinne des Unionsrechts nicht die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses meint, sondern bereits die einseitige Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis beenden zu wollen. Damit fallen bereits die Kündigungserklärungen selbst in den Anwendungsbereich der Anzeigepflicht.

Anzeigepflicht auch für kleine & mittlere Unternehmen

Das Gericht betont, dass die Regelungen nicht nur Großunternehmen betreffen. Auch kleinere Betriebe unterliegen den Anzeigepflichten, etwa wenn ein Unternehmen mit mehr als 20 und weniger als 60 Beschäftigten fünf Arbeitnehmer entlassen will. Bei Unternehmen mit mindestens 500 Beschäftigten liegt die Schwelle bei 30 Arbeitnehmern. Nach Auffassung des EuGH ist es unzulässig, zunächst Kündigungen auszusprechen und die Arbeitsagentur erst anschließend zu informieren. Auch eine nachträgliche Anzeige mit dem Versuch, die 30-Tage-Frist erst ab diesem späteren Zeitpunkt beginnen zu lassen, vermag die Unwirksamkeit der Kündigungen nicht zu beseitigen. Die verspätete Anzeige kann die formellen Mängel nicht heilen.

Der EuGH hebt zudem hervor, dass sowohl der Betriebsrat als auch die Arbeitsverwaltung frühzeitig in den Entlassungsprozess einzubinden sind. Ziel ist es, rechtzeitig auf die wirtschaftlichen und sozialen Folgen reagieren zu können. Dem Urteil lag ein Fall aus einem Betrieb mit 22 Beschäftigten zugrunde. Die Anzeigepflicht dient insbesondere dazu, der Arbeitsagentur eine frühzeitige Vorbereitung auf ein erhöhtes Arbeitsaufkommen durch arbeitslos werdende Arbeitnehmer zu ermöglichen.

Die Rechtsfrage, ob eine unterlassene oder verspätete Anzeige zwingend zur Unwirksamkeit der Kündigungen führt, war bislang nicht abschließend geklärt. In der Vergangenheit gab es sowohl Diskussionen als auch konkrete Überlegungen - unter anderem innerhalb eines Senats des Bundesarbeitsgerichts - die strengen Anforderungen zu lockern. Diese Überlegungen hat der EuGH nun ausdrücklich zurückgewiesen. Unterbleibt die Anzeige oder erfolgt sie verspätet, müssen sämtliche Kündigungen erneut ausgesprochen werden. Dadurch beginnen alle Kündigungs- und Fristenläufe von Neuem. Dies gilt ausdrücklich auch im Falle einer Insolvenz des Unternehmens.

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