OLG Oldenburg: Noch ist nichts verjährt
Oberlandesgericht Oldenburg urteilt entgegen Behauptungen der Automobilhersteller: Ansprüche sind längst nicht verjährt.
Langjährige Dieselbesitzer könnten in der Vergangenheit vielleicht gemeint haben, Ihre Ansprüche auf Schadensersatz im Abgasskandal seien bereits verjährt. Verständlicherweise argumentierten auch die entsprechenden Automobilkonzerne VW, Daimler, Audi etc. mit ähnlichen Behauptungen. Betroffene müssen sich davon jedoch nicht beeindrucken lassen - das jüngste Urteil des Oberlandesgerichtes Oldenburg zeigt: Noch ist im Dieselskandal nichts verjährt.
Das Oberlandesgericht verurteilte Volkswagen jetzt nämlich zu einer Schadensersatzzahlung, obwohl die Verjährung nach §195 und §199 BGB bereits eingetreten war. Das hat den Hintergrund, dass auch nach dieser Verjährung im Gesetz noch Restansprüche vorgesehen sind. Die rechtliche Grundlage bietet §852 BGB. Es besteht in Fällen, in denen das Auto bspw. vor mehr als 3 Jahren erstanden wurde, noch ein sogenannter Restschadensersatzanspruch. Dieser bleibt ganze 10 Jahre nach Entstehung des Schadens (also hier der Kauf oder Beginn der Finanzierung des Fahrzeugs) erhalten. Dieser Restschadensersatzanspruch ist im übrigen genau so hoch, wie der bereits verjährte Anspruch.
Nachdem bereits zahlreiche Landgerichte die Ansprüche auf Restschadensersatz anerkannten, äußerte sich jetzt mit dem Oberlandesgericht Oldenburg auch die nächsthöhere Instanz zu dem Thema. Wie in den meisten einschlägigen Fällen im Abgasskandal lautete das Urteil, VW habe den Käufer mit seinen Abgasmanipulationen vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt. Für den 2012 gekauften VW Caddy 2.0 TDI erhielt der Kläger einen Restschadensersatz von 16.376,87 Euro.
Der Fall zeigt: Wer vom Abgasskandal betroffen ist, hat nach wie vor die Chance, einen Schadensersatz von den Verantwortlichen zu erhalten. Mit dem Argument, die Ansprüche seien bereits nach 3 Jahren verjährt, kommen Automobilkonzerne vor Gericht nicht mehr weit.