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Qualifiziertes Zeugnis - richtig interpretieren

Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, welches Auskunft über die Dauer des Arbeitsverhältnisses und die übertragenen Aufgaben gibt (sog. einfaches Zeugnis).

Aus der Sicht der Praxis kann man einem Arbeitnehmer jedoch nur raten, sich möglichst ein qualifiziertes Zeugnis erstellen zu lassen, welches zusätzlich auch eine Beurteilung der Leistung sowie Angaben über die Führung enthält.

Zum einen müssen Zeugnisse der Wahrheit entsprechen, zum anderen aber dürfen sie das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt nicht – jedenfalls nicht ungerechtfertigt – erschweren. Vor diesem Hintergrund hat sich zwischenzeitlich eine eigene Zeugnissprache entwickelt, die nicht selten versteckte Formulierungen enthält, die nur einem geübten Arbeitsrechtler geläufig sind. Dies führt unter anderem zu häufigen Fehleinschätzungen der Parteien über die tatsächliche Aussage eines Zeugnisses und damit über die Bewertung der Leistung des Arbeitnehmers, was für diesen ggf. erhebliche Folgen haben kann.

Folge hiervon ist, dass Arbeitnehmer Zeugnisformulierungen akzeptieren, ohne sich der Bedeutung der darin getroffenen Beurteilung bewusst zu sein. Umgekehrt werden auch auf Seiten der Arbeitgeber zum Teil negative Beurteilungen abgegeben, ohne dass dies tatsächlich so beabsichtigt war.

Eine gesetzliche Frist für die Geltendmachung des Zeugnisanspruches besteht – abgesehen von der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren – zwar nicht. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass einerseits einzelvertraglich eine entsprechende Ausschlussfrist vereinbart werden kann, innerhalb welcher der Zeugnisanspruch geltend zu machen ist. Andererseits sehen auch einige Tarifverträge hier entsprechende Ausschlussfristen vor. Doch selbst ohne solche Regelungen wird der Anspruch nach einiger Zeit als verwirkt anzusehen sein. Das Bundesarbeitsgericht geht von einer solchen Verwirkung aus, wenn der Arbeitnehmer den Zeugnisanspruch über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht hat, wenn er beim Arbeitgeber die Überzeugung hervorgerufen hat, er werde sein Recht nicht mehr geltend machen und sich der Arbeitgeber hierauf eingerichtet hat, und wenn dem Arbeitgeber die Erfüllung des Zeugnisanspruches nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Einzelfalles nicht mehr zumutbar ist (BAG, Urteil vom 17.2.1988 - 5 AZR 638/86). Das BAG hatte im konkreten Fall eine Verwirkung nach 10 Monaten angenommen.

Es empfiehlt sich deshalb, das Zeugnis unmittelbar mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen. Der Arbeitgeber kann sich dann außerdem noch am besten an den Arbeitnehmer erinnern und ihn entsprechend beurteilen.

Haben Sie Fragen zu Ihrem Zeugnis oder sind Sie sich hinsichtlich der Auslegung einiger Formulierungen nicht sicher? Weigert sich Ihr Arbeitgeber Ihnen ein ordnungsgemäßes Zeugnis zu erteilen oder sind Sie mit einem bereits erteilten Zeugnis nicht einverstanden? Wir helfen Ihnen weiter.

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