BGH stärkt Patientenrechte
In zwei richtungsweisenden Urteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Patienten entscheidend gestärkt.
Diese Entscheidungen schaffen klare rechtliche Grundlagen, auf die sich Patienten berufen können.
Typische betroffene Bereiche
Rechtswidrige Pauschalhonorare finden sich häufig in:
- Privatkliniken und Fachkliniken für ästhetische Medizin
- Rehabilitations- und Schmerzkliniken
- Laser- und Cyberknife-Zentren
- Lipödem- oder Fettabsaugungsbehandlungen
- Zahn- und Augenoperationen
Wenn Sie dort einen Gesamtpreis gezahlt haben, ohne eine GOÄ-gemäße Einzelabrechnung zu erhalten, sind Ihre Chancen auf Rückforderung hoch.
Was bedeutet das für Sie?
Die Gebührenordnung für Ärzte ist zwingendes Preisrecht (§ 1 GOÄ).
Das heißt: Ärzte und Kliniken dürfen ihre Leistungen nicht pauschal abrechnen.
Eine Honorarvereinbarung ist nur wirksam, wenn sie
- vor Behandlungsbeginn schriftlich,
- individuell,
- mit genauen Leistungsangaben und Gebührenziffern getroffen wurde (§ 2 GOÄ).
Wurde stattdessen ein Pauschalpreis vereinbart, ist die Vereinbarung nichtig (§§ 125, 134 BGB).
Sie haben dann Anspruch auf Rückzahlung nach § 812 BGB, auch wenn die Behandlung bereits abgeschlossen und bezahlt wurde.
Zu viel für Ihre Behandlung gezahlt? - Was Sie jetzt unternehmen können
Immer mehr Privatkliniken und Fachpraxen verlangen pauschale Behandlungskosten – unabhängig von der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Der Bundesgerichtshof hat nun mehrfach entschieden, dass solche Pauschalhonorare unzulässig und damit rechtlich unwirksam sind.
Auch Sie können prüfen lassen, ob Ihnen eine Rückerstattung zusteht.
Ihre Rechte bei unzulässigen Arzthonoraren
Viele Patientinnen und Patienten, die sich in Privatkliniken oder spezialisierten Praxen behandeln ließen, sind von rechtswidrigen Pauschalhonoraren betroffen.
Oft wurden Behandlungskosten als Gesamtbetrag abgerechnet, ohne dass eine korrekte Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erfolgte.
Rückzahlungen sind möglich – auch rückwirkend
Die BGH-Urteile aus dem Jahr 2024 schaffen Klarheit:
Privatkliniken und Ärzte dürfen keine Pauschalpreise vereinbaren.
Bereits gezahlte Beträge können über § 812 BGB zurückverlangt werden, unabhängig davon,
ob die Behandlung erfolgreich war oder nicht.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab dem Jahresende der Zahlung.
Je früher Sie handeln, desto besser lassen sich Ihre Ansprüche sichern.
Vor einer Einigung mit der Klinik rechtlichen Rat einholen!
Bevor Sie auf Schreiben oder Vergleichsangebote der Klinik reagieren,
sollten Sie sich unbedingt anwaltlich beraten lassen.
Unsere Kanzlei LUTZ Rechtsanwälte prüft, ob eine Pauschalabrechnung in Ihrem Fall rechtswidrig war,
und setzt Ihre Rückforderungsansprüche konsequent durch.
Wir analysieren Ihre Rechnungen, bewerten die Erfolgsaussichten und besprechen mit Ihnen gemeinsam die optimale Vorgehensweise. Von der außergerichtlichen Rückforderung bis zur gerichtlichen Geltendmachung.
Aktuelle Urteile zum Thema pauschale Arzthonorare
Wir informieren Sie regelmäßig über aktuelle Urteile und Gerichtsbeschlüsse zum Thema pauschale Arzthonorare.
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