Rechtsglossar
Erbrecht Geschwister
Die Geschwister des Erblassers können entweder durch die gewillkürte Erbfolge in Form eines wirksamen Testaments nach §§ 1922 Abs. 1, 1937 BGB oder durch die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1922 Abs. 1, 1925 Abs. 1, 3 BGB erben.
Für den Fall, dass Geschwister durch ein wirksames Testament zu Erben berufen sind, sind dem Umfang der Erbschaft keine Grenzen gesetzt.
Falls die Geschwister nicht testamentarisch bedacht sind kommt die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1922 Abs. 1, 1925 Abs. 1, 3 BGB in Betracht. Dazu müssen jedoch einige Voraussetzungen vorliegen.
Zunächst darf der Erblasser keinen Erben durch Verfügung von Todes wegen, in Form eines wirksamen Testaments, eingesetzt haben. Weiter darf nach § 1930 BGB kein gesetzlicher Erbe der ersten Ordnung zur Erbfolge berufen sein. Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind nach § 1924 BGB die Abkömmlinge des Erblassers und deren Abkömmlinge. Des Weiteren sind die Geschwister nach § 1925 Abs. 2 BGB von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, solange die Eltern noch leben. Auch dürfen die Geschwister nicht nach § 1938 BGB durch Testament von der Erbschaft ausgeschlossen oder nach § 2344 BGB für erbunwürdig erklärt worden sein. In diesem Fall stehen den Geschwistern des Erblassers keinerlei erbrechtliche Ansprüche zu, da sie keine Pflichtteilsberechtigten sind. Ist ein Elternteil oder gar beide Elternteile beim Erbfall schon verstorben so findet § 1925 Abs. 3 BGB mit der Maßgabe Anwendung, dass die Geschwister an die Stelle des verstorbenen Elternteils treten.
Sind die Geschwister die gesetzlichen Erben so erben sie generell zu gleichen Teilen. Bei der gesetzlichen Erbfolge der Geschwister ist jedoch zu beachten, dass ein eventuell vorhandener Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers nach § 1931 BGB bei gelebter Zugewinngemeinschaft zu drei Viertel der Erbschaft ansonsten zur Hälfte der Erbschaft neben den Geschwistern erbt.